Bin ich weg, auch wenn die Entlassung unberechtigt war?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 27.04.2022 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1976)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt auch für den unberechtigten Austritt.OGH 8 ObA 27/10v, 25.01.2011
- Hier: Schlüssige Rücknahme der Entlassungserklärung durch weiteren Arbeitseinsatz und Verhandlung über Übertritt des Arbeitnehmers in das neue Abfertigungssystem.OGH 8 ObA 76/04s, 16.07.2004
- Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung.OGH 9 ObA 31/04f, 21.04.2004
- Dies gilt auch dann, wenn die Entlassung mangels unverzüglicher Ausübung des Entlassungsrechtes nicht berechtigt ist.OGH 9 ObA 1/03t, 21.05.2003
- Die unberechtigte Entlassung löst allerdings Schadenersatzansprüche des unberechtigt entlassenen Arbeitnehmers aus.OGH 9 ObA 1/03t, 21.05.2003
- Hier: Im Sinne des § 29 AngG.OGH 14 Ob 170/86, 04.11.1986
- Daher kann für die Zeit danach keine Lohnfortzahlungsanspruch, also ein Erfüllungsanspruch im Sinne des § 1155 ABGB, sondern lediglich ein Ersatzanspruch im Sinne des § 84 GewO, § 1162 b ABGB bestehen.OGH 4 Ob 113/81, 03.11.1981
- Danach kann schon begrifflich kein weiterer Entlassungsgrund mehr gesetzt werden.OGH 4 Ob 5/81, 17.02.1981
- RücktrittserklärungOGH 4 Ob 111/80, 25.11.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 21.
- OGH 9 ObA 43/22x, 27.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 102/21x, 15.12.2021, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 38/21b, 03.08.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1158
- ABGB § 1159 · Kündigung
- ABGB § 1162
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 27
- AngG Art. 1 § 29
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ob eine Entlassung berechtigt war, richtet sich nur nach dem, was vor ihrem Ausspruch geschehen ist. Gründe, die schon vorlagen und erst später bekannt werden, dürfen dagegen herangezogen werden.
War die Entlassung unberechtigt und kann sie auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden, müssen Sie den Bestandschutz nicht in Anspruch nehmen. Sie können stattdessen jene Ansprüche geltend machen, die für den Fall einer ungerechtfertigten Beendigung vorgesehen sind.