Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 31/25d
Worum es ging: Darf ich sofort ausziehen, wenn die Wohnung unbrauchbar ist?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann aus einem wichtigen Grund vorzeitig beendet werden. Für Mietverhältnisse nennt das Gesetz solche wichtigen Gründe, aus denen der Mieter die Auflösung erklären kann. Es macht dabei keinen Unterschied, ob Sie diese Erklärung als Auflösung oder als Kündigung bezeichnen.
Bei einem Geschäftsführer sind zwei Dinge zu unterscheiden. Die Bestellung gibt ihm die Stellung als Organ, das die Gesellschaft nach außen vertritt. Davon getrennt steht der Anstellungsvertrag, der nur das Verhältnis zur Gesellschaft im Inneren regelt.
Wenn Sie als Angestellter Ihren Vertrag brechen, kann der Arbeitgeber von Ihnen nur Ersatz des Schadens verlangen. Er kann nicht durchsetzen, dass Sie die vereinbarte Arbeit tatsaechlich leisten. Die Arbeitsleistung selbst ist nicht erzwingbar.
Die Ansprüche, die Ihnen nach einer ungerechtfertigten vorzeitigen Beendigung zustehen, sind Schadenersatz. Sie sollen also den Nachteil ausgleichen, der Ihnen durch die vorzeitige Beendigung entstanden ist.
Ein Verhalten, das für einen Vorwurf nicht ausreicht, führt nicht dazu, dass die Folgen einer Entlassung abgemildert werden. Der Arbeitgeber kann sich damit also nicht wenigstens einen Teil dessen sichern, was ihm sonst nicht zusteht. Eine ungerechtfertigte vorzeitige Beendigung bleibt ungerechtfertigt.
Wer ungerechtfertigt entlassen wurde oder wegen eines Verschuldens des Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten ist, soll finanziell so stehen wie bei einer ordentlichen Beendigung. Deshalb wird die Zeit bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß geendet hätte, zur Dienstzeit dazugerechnet. Die Abfertigung wird nach dieser längeren Dienstzeit bemessen.
Auch wenn ein Arbeitsverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist, können Sie und der Arbeitgeber vereinbaren, dass es vorher gekündigt werden darf. Eine solche Vereinbarung ist zulässig.
Die Kündigungsentschädigung deckt die Zeit vom Ende bis zu dem Tag ab, an dem das Arbeitsverhältnis ordentlich geendet hätte. Die Urlaubsentschädigung dagegen ist die Erfüllung eines Urlaubs, den Sie in der Vergangenheit nicht verbraucht haben. Beide Ansprüche haben verschiedene Grundlagen und bestehen nebeneinander.
Nur bei Ansprüchen, die sofort gefordert werden können; dort beginnt die sechsmonatige Frist mit Ablauf des Austritts- oder Entlassungstages. Ansprüche, die erst später fällig werden, lösen die Frist erst mit ihrer jeweiligen Fälligkeit aus.
Manche Ansprüche werden erst nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig. Für diese beginnt die Frist, innerhalb der Sie bei Gericht klagen müssen, erst an dem Tag der Fälligkeit. Das gilt für die Fristen der verschiedenen Dienstnehmergesetze gleichermaßen.
Auch wenn Sie Schadenersatz verlangen, weil die Kündigung gegen den Vertrag oder gegen das Gesetz verstoßen hat, gilt die sechsmonatige Frist des Angestelltengesetzes. Sie müssen also innerhalb dieser Frist gerichtlich vorgehen.
Ja. Die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung gelten sinngemäß auch für Verfalls- und Ausschlussfristen im Arbeitsrecht. Erkennt Ihr Arbeitgeber den Anspruch an, auch stillschweigend, beginnt die Frist neu. Ebenso wirkt eine Klage, mit der Sie den Bestand des Arbeitsverhältnisses oder die Kündigung bekämpfen.
Wenn ein Teil Ihres Schadens schon fällig ist und ein weiterer Teil erst später entsteht, müssen Sie innerhalb von drei Jahren beides betreiben. Für den fälligen Teil klagen Sie auf Zahlung, für den künftigen auf Feststellung. Nur die Zahlungsklage allein hält die Verjährung für den Rest nicht auf.
Rechte, die Sie nicht ausüben, verfallen in der Regel nach dreißig Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie das Recht geltend machen könnten, also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Auch Rechte wie ein vereinbartes Wiederkaufsrecht unterliegen dieser Frist.
Ihr Begehren muss bestimmt sein, aber nicht alle Einzelheiten müssen im Text der Klage selbst stehen. Sie dürfen auch auf Urkunden oder andere Unterlagen verweisen. Voraussetzung ist, dass diese ausdrücklich zum Bestandteil des Begehrens gemacht werden.
Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.
Bei einem Vertrag, der auf Dauer angelegt ist, wie einer Miete, können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass Sie Hauptmieter sind. Das ist auch dann zulässig, wenn Sie wegen einzelner Zahlungen ohnehin klagen könnten.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.
Der Vertrag über die Geschäftsführung besteht zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer. Er besteht nicht zwischen dem einzelnen Gesellschafter und dem Geschäftsführer.
Stehen Sie unter besonderem Schutz vor Kündigung und Entlassung und wird das Arbeitsverhältnis unwirksam beendet, können Sie wählen. Sie können sich darauf berufen, dass die Beendigung unwirksam ist, oder eine Entschädigung für die rechtswidrige Beendigung verlangen. Eine unwirksame Beendigung wird nicht nachträglich in eine wirksame zu einem späteren Zeitpunkt umgedeutet.
Eine Klage auf Feststellung hält die Verjährung nur für das Rechtsverhältnis auf, um das es dabei geht, und für die daraus abgeleiteten Ansprüche. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass Ihr Dienstverhältnis fortbesteht, sind Ansprüche aus dessen Beendigung davon nicht erfasst. Um deren Verfall oder Verjährung zu verhindern, müssen Sie zusätzlich ein Eventualbegehren stellen.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Wenn Sie Ihre Kündigung anfechten, werden dadurch die Verjährungsfrist und die Verfallsfristen für Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich der Beendigungsansprüche unterbrochen. Diese Wirkung dauert bis zum Ende des Anfechtungsverfahrens. Sie gilt auch dann, wenn die Anfechtung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
Wer sich zuerst so verhaelt, dass ein anderer darauf vertrauen darf, und dann das Gegenteil geltend macht, verhaelt sich widerspruechlich. Ein solches Verhalten kann als Missbrauch des Rechts zu werten sein. Ob das zutrifft, beurteilen die Gerichte nach den Umstaenden des einzelnen Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.05.2025, 7 Ra 104/24a-40.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1162c ABGB § 1162d ABGB § 1497 AngG Art. 1 § 27 AngG Art. 1 § 29 AngG Art. 1 § 31 AngG Art. 1 § 32 AngG Art. 1 § 34 ZPO § 50
Entscheidungstext
133 Absätze, 51.598 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Geschäftszahl
8ObA31/25d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. K*, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 162.566,29 EUR brutto sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2025, GZ 7 Ra 104/24a-40.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juli 2024, GZ 29 Cga 32/23w-34, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in der Hauptsache dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich seiner – mit einer Maßgabe – bestätigten Teile insgesamt wie folgt lautet:
„1.1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 128.014,21 EUR brutto samt 12,58 % Zinsen aus 9.606,46 EUR brutto seit dem 31.7.2023, 12,58 % Zinsen aus 9.606,46 EUR brutto seit dem 31.8.2023, 12,58 % Zinsen aus 9.606,46 EUR brutto seit dem 30.9.2023, 13,08 % Zinsen aus 9.606,46 EUR brutto seit dem 31.10.2023, 13,08 % Zinsen aus 15.339,16 EUR brutto seit dem 30.11.2023, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 31.12.2023, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 31.1.2024, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 29.2.2024, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 31.3.2024, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 30.4.2024, 13,08 % Zinsen aus 9.520,05 EUR brutto seit dem 31.5.2024 sowie 13,08 % Zinsen aus 17.128,91 EUR brutto seit dem 30.6.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
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