OGH 8 ObA 89/21b
Worum es ging: Was gilt, wenn im Vertrag etwas anders steht als gemeint?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Waren sich beide Seiten in der Sache einig, gilt das, was sie übereinstimmend gewollt haben. Darauf, wie die gewählten Worte objektiv zu verstehen wären, kommt es dann nicht mehr an.
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Nein. Steht fest, dass beide Seiten dasselbe gewollt haben, gilt der Vertrag mit diesem Inhalt. Es kommt dann nicht darauf an, ob sich diese Einigung in der Vertragsurkunde deutlich genug niedergeschlagen hat; der äußere Sinn der Worte verliert insoweit seine Bedeutung.
Haben beide Seiten dasselbe gewollt, schadet eine unvollkommene oder mehrdeutige Bezeichnung nicht. Im entschiedenen Fall ging es um den Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Ja. Auch bei einer einvernehmlichen Auflösung steht Ihnen die Abfertigung zu, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Auf diesen Anspruch kann im Arbeitsvertrag nicht verzichtet werden. Behauptet Ihr Arbeitgeber, in Wahrheit habe Ihre eigene Kündigung vorgelegen, muss er das beweisen.
Die einvernehmliche Auflösung ist ein Vertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich darauf, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Kündigung ist dagegen eine einseitige Erklärung, die schon mit ihrer Abgabe wirksam wird und keine Antwort der anderen Seite braucht. Beides schließt einander aus, und in einer Kündigung muss klar werden, dass sie unabhängig vom Willen der anderen Seite beenden soll.
Eine Kündigung wird so beurteilt, wie sie der Empfänger nach dem Wortlaut und dem Zweck bei sachlicher Betrachtung verstehen konnte. Was der Erklärende in Wahrheit gemeint hat, spielt grundsätzlich keine Rolle.
Hat Ihr Dienstgeber wiederholt erklärt, einer einvernehmlichen Beendigung nur bei Verzicht auf die Abfertigung zuzustimmen, wird Ihr späteres Ersuchen um einvernehmliche Auflösung als Kündigung durch Sie gewertet. Das gilt auch dann, wenn Sie keinen ausdrücklichen Verzicht erklärt haben und der Dienstgeber der Auflösung unter Verzicht zustimmt.
Bleibt unklar, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, steht Ihnen die Abfertigung zu. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass ein Grund vorliegt, der die Abfertigung ausschließt. Sie müssen nur die Auflösung und die nötige Dauer Ihrer Beschäftigung behaupten und beweisen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 14.10.2021, 15 Ra 68/21v-49
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 23 AngG Art. 1 § 23a
Entscheidungstext
38 Absätze, 16.131 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
8ObA89/21b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Weiskopf/Kappacher/Kössler Rechtsanwaltsgemeinschaft in Landeck, wegen 46.854,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 2021, GZ 15 Ra 68/21v-49, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 2021, GZ 35 Cga 37/20t-44, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahingehend abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.367,66 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 886,11 EUR USt und 3.051 EUR Pauschalgebühren) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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