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Verliere ich meine Jahresprämie, wenn ich vor dem Stichtag gehe?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber
Eine Sonderzahlung, die nicht an eine bestimmte einzelne Leistung anknüpft, sondern für die gesamte Arbeit im Kalender- oder Arbeitsjahr gebührt, darf nicht dadurch entzogen werden, dass ihr Entstehen an einen Stichtag gebunden wird. Eine solche Regelung umgeht die zwingende gesetzliche Vorschrift.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 16.12.2024 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Die zwingende Bestimmung des § 16 AngG kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalenderjahr oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruches an das Erreichen eines bestimmten Stichtages gebunden wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028850 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Anteilige Sonderzahlung beim Ausscheiden

Ja, aber nur wenn der Anspruch überhaupt besteht. Das Gesetz schafft keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung oder Prämie, sondern setzt ihn voraus. Besteht er dem Grunde nach und endet Ihr Dienstverhältnis vor der Fälligkeit, gebührt Ihnen der anteilige Betrag.

günstig für Arbeitgeber Jahresremuneration im Gastgewerbe

Ja. Werden Sie im Hotel- und Gastgewerbe berechtigt entlassen, treten Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder halten Sie die Kündigungsfrist nicht ein, entsteht der Anspruch auf die Jahresremuneration gar nicht. Es macht keinen Unterschied, ob das Geld schon ausbezahlt war. Ein bereits erhaltener Betrag ist zurückzuzahlen.

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