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Angestelltengesetz · Fassung ab 23.12.2018

AngG Art. 1 § 16

Remuneration. § 16. Falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Wurde Ihnen eine Prämie für ein Jahresziel zugesagt, haben Sie schon ab Jahresbeginn darauf hingearbeitet. Eine Klausel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, diesen Anspruch durch eine Kündigung kurz vor dem Ende des Zeitraums zu vernichten, ist sittenwidrig und damit unwirksam.

Nein. Eine Sonderzahlung verdienen Sie sich mit Ihrer Arbeit Tag für Tag. Deshalb darf nicht vereinbart werden, dass der Anspruch nur entsteht, wenn Ihr Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag noch aufrecht ist.

Ihr Arbeitgeber darf freiwillige Zuwendungen an Bedingungen knüpfen und auf bestimmte Gruppen von Beschäftigten beschränken. Die Grenze ist erreicht, wenn er dabei willkürlich oder aus sachfremden Gründen unterscheidet. Dann verstößt er gegen die arbeitsrechtliche Gleichbehandlung.

Eine Zuwendung, die jedes Jahr in unterschiedlicher Höhe und ausdrücklich als freiwillig und unverbindlich gewährt wird, begründet keinen dauerhaften Anspruch. Fehlt ein solcher Vorbehalt und werden die Zahlungen regelmäßig geleistet, sind im Betrieb gebräuchlich und konnten Sie damit rechnen, werden sie zum Entgelt.

Eine Sonderzahlung, die nicht an eine bestimmte einzelne Leistung anknüpft, sondern für die gesamte Arbeit im Kalender- oder Arbeitsjahr gebührt, darf nicht dadurch entzogen werden, dass ihr Entstehen an einen Stichtag gebunden wird. Eine solche Regelung umgeht die zwingende gesetzliche Vorschrift.

Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld gebühren nicht für Zeiten, in denen Ihr Arbeitgeber Ihnen kein Entgelt schuldet. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Das Angestelltengesetz gibt Ihnen keinen eigenen Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ein solcher Anspruch muss sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Kollektivvertrag oder einer anderen Regelung ergeben. Besteht er, dann gebührt Ihnen der anteilige Betrag auch dann, wenn das Dienstverhältnis vor der Fälligkeit endet, und davon kann nicht abgewichen werden.

Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind eine Form von Entgelt. Sie gelten wie der laufende Lohn die Tag für Tag geleistete Arbeit ab.

Ja, wenn die Sonderzahlung im angebrochenen Jahr nur anteilig zusteht. Ihnen muss klar sein, dass die im Lauf des Jahres ausgezahlte Sonderzahlung an das ganze Jahr geknüpft ist und bei früherem Ende des Arbeitsverhältnisses anteilig gegen spätere Ansprüche aufgerechnet wird. Auf einen gutgläubigen Verbrauch können Sie sich dann nicht berufen.

Ändert sich Ihr Arbeitszeitausmaß im Lauf des Kalenderjahres, werden die Sonderzahlungen anteilig nach einer Mischbetrachtung berechnet. Es zählt also nicht allein das Ausmaß am Ende des Jahres. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kollektivvertrag eine eigene Regelung dazu trifft.

Ja, aber nur wenn der Anspruch überhaupt besteht. Das Gesetz schafft keinen Anspruch auf eine Sonderzahlung oder Prämie, sondern setzt ihn voraus. Besteht er dem Grunde nach und endet Ihr Dienstverhältnis vor der Fälligkeit, gebührt Ihnen der anteilige Betrag.

Wird Ihnen anlässlich der Übertragung der Leitung des Unternehmens eine Belohnung zugesagt und nehmen Sie das Angebot an, ist das kein unverbindliches Schenkungsversprechen, sondern eine verpflichtende Zusage. Wurde keine bestimmte Summe genannt, steht Ihnen eine angemessene Entschädigung zu.

Wird dem Angestellten eine Gewinnbeteiligung entsprechend dem Ergebnis des Geschäftsjahres zugesagt, steht ihm bei Ausscheiden vor Ende des Geschäftsjahres der aliquote Teil des Gewinnes des gesamten Geschäftsjahres zu.

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