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Muss ich das Weihnachtsgeld nach einer Entlassung zurückzahlen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Gastgewerbe
Ja. Werden Sie im Hotel- und Gastgewerbe berechtigt entlassen, treten Sie ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder halten Sie die Kündigungsfrist nicht ein, entsteht der Anspruch auf die Jahresremuneration gar nicht. Es macht keinen Unterschied, ob das Geld schon ausbezahlt war. Ein bereits erhaltener Betrag ist zurückzuzahlen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 18.03.2016 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2016)

Der Anspruch auf Jahresremuneration nach Art 14 KV entfällt, wenn ein Arbeitnehmer gemäß § 82 Gewerbeordnung 1859 entlassen wird, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder die vorgesehene Kündigungsfrist nicht einhält. Dies ist nicht davon abhängig, ob die Jahresremuneration bereits gezahlt wurde. In den genannten Beendigungsfällen wird dieser Anspruch gar nicht erworben, eine bereits erhaltene Jahresremuneration ist vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130710 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

KollV für das Hotel- und Gastgewerbe - Arbeiter Art14 litg

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Sonderzahlung bei Ende des Dienstverhältnisses

Das Angestelltengesetz gibt Ihnen keinen eigenen Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Ein solcher Anspruch muss sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Kollektivvertrag oder einer anderen Regelung ergeben. Besteht er, dann gebührt Ihnen der anteilige Betrag auch dann, wenn das Dienstverhältnis vor der Fälligkeit endet, und davon kann nicht abgewichen werden.

günstig für Arbeitnehmer Verfall von Ansprüchen im Gastgewerbe

Nein. Die Verfallsbestimmung im Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe erfasst nur das laufende Entgelt. Ansprüche auf die Jahresremuneration, auf die Urlaubsersatzleistung und auf Entgelt für Mehrarbeit verfallen danach nicht.

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