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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.12.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 76/23a

Worum es ging: Darf der Gesetzgeber mir ein gewährtes Recht wieder nehmen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Keine Verfassungsvorschrift schützt einmal erworbene Rechte allgemein. Der Gesetzgeber darf eine einmal geschaffene Rechtsposition und erst recht eine bloße Anwartschaft grundsätzlich auch zum Nachteil der Betroffenen verändern. Ein solcher Eingriff muss aber sachlich begründbar sein, sonst widerspricht er dem Gleichheitssatz.

Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.

Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.

Ja. Auch wer einen Kollektivvertrag aushandelt, ist im regelnden Teil an ein Gebot der Gleichbehandlung gebunden. Als Grundlage kommen der arbeitsrechtliche und der verbandsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz in Betracht. Verstößt eine Regelung dagegen, ist sie nichtig.

Ja. Der Zusammenhang zwischen Ihrer Arbeit und der verdienten Provision bleibt bestehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis endet. Im Zweifel steht Ihnen Provision für alle Geschäfte zu, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Ihre Tätigkeit zustande kamen, selbst wenn der Kunde erst später zahlt.

Zum Entgelt eines Angestellten gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch die übrigen regelmäßigen und außerordentlichen Zusatzleistungen. Das gilt auch dann, wenn diese von der eigenen Mehrleistung abhängen und daher schwanken, wie es bei einer Provision der Fall ist.

Die in der Versicherungsbranche übliche Folgeprovision ist dem Wesen nach eine Vermittlungsprovision, die mehrfach statt einmalig ausgezahlt wird. Sie gebührt meist für Verträge, die Sie selbst durch eigene Werbung vermittelt haben, und richtet sich nach dem Eingang der Prämien. Eine Provision für Verträge, die Ihnen nur zur Betreuung übergeben wurden, ist dagegen Entgelt für Ihre allgemeine Tätigkeit.

Eine Zuwendung, die jedes Jahr in unterschiedlicher Höhe und ausdrücklich als freiwillig und unverbindlich gewährt wird, begründet keinen dauerhaften Anspruch. Fehlt ein solcher Vorbehalt und werden die Zahlungen regelmäßig geleistet, sind im Betrieb gebräuchlich und konnten Sie damit rechnen, werden sie zum Entgelt.

Eine Sonderzahlung, die nicht an eine bestimmte einzelne Leistung anknüpft, sondern für die gesamte Arbeit im Kalender- oder Arbeitsjahr gebührt, darf nicht dadurch entzogen werden, dass ihr Entstehen an einen Stichtag gebunden wird. Eine solche Regelung umgeht die zwingende gesetzliche Vorschrift.

Auch bei Eingriffen in Anwartschaften aus einem Kollektivvertrag sind Grundrechte zu beachten, vor allem der Schutz des Eigentums und die Gleichbehandlung. Ein Eingriff ist sachlich gerechtfertigt, wenn schutzwürdige Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer vorliegen; verhältnismäßig ist er bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Bei der Einschränkung ist auf die unterschiedliche Dauer der bisherigen Berufsausübung Bedacht zu nehmen, was bei genereller Einstellung des weiteren Erwerbs jedenfalls gewahrt ist.

Die Beantwortung einer außerordentlichen Revision ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen. Bringen Sie ein Rechtsmittel bei einem unzuständigen Gericht ein, wird es zwar weitergeleitet, für die Rechtzeitigkeit zählt aber erst das Einlangen beim zuständigen Gericht. Über einen Antrag, die versäumte Frist wiederherzustellen, entscheidet dann ebenfalls der Oberste Gerichtshof.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 AngG Art. 1 § 16 AngG Art. 10 StGB § 146 StGB § 223 ZPO § 507a ZPO § 508a

Entscheidungstext

88 Absätze, 37.729 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.2024

Geschäftszahl

9ObA76/23a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Feststellung (Gesamtstreitwert 87.777 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2023, GZ 8 Ra 40/23w-35, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. November 2022, GZ 8 Cga 50/18w-31, nicht Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

2. Der Revision wird teilweise Folge gegeben und die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie das Begehren auf Rechnungslegung über die Direktorenbonifikation, genannt * für 2017 sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Guthabensbetrags abweisen, aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

3. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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