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Wann ist eine Entlassung wirklich gerechtfertigt?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Nur wenn Ihr Verhalten die Interessen des Betriebs so schwer beeinträchtigt, dass eine Fortsetzung bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zumutbar ist. Maßstab sind die Anschauungen der beteiligten Kreise, nicht das persönliche Empfinden Ihres Chefs. Diese Unzumutbarkeit muss schon im Zeitpunkt der Entlassung bestanden haben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 30.05.2017 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1976)

Die Entlassung eines Dienstnehmers ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn sein gesamtes Verhalten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des Dienstgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - die Interessen des Dienstgebers so schwer beeinträchtigt, daß ihm nach der Lage des Falles eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum nächsten Kündigungstermin (bzw bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder für den Rest der schon im Lauf befindlichen Kündigungsfrist) nicht zugemutet werden kann (Arb 8733 = JBl 1970,438; Arb 9015 = SozM IA/d,1049; Arb 9091; 4 Ob 37/74, 4 Ob 38/74 ua; Kuderna, Das Entlassungsrecht 35, 36 f).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Unzumutbare Weiterbeschäftigung bei Entlassung

Ob ein Verhalten so schwer wiegt, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange die Kündigungsfrist noch dauern würde oder wie lange der Vertrag noch läuft. Auch die Frage, ob es wieder Gelegenheit zu einer Verletzung dienstlicher Interessen gäbe, spielt keine Rolle.

günstig für Arbeitgeber Untreue im Dienst als Entlassungsgrund

Untreue im Dienst setzt einen absichtlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen voraus, und die Absicht muss auch die Gefährdung dieser Interessen umfassen. Entscheidend ist nicht das persönliche Empfinden des Arbeitgebers, sondern ob das Verhalten nach allgemeiner Anschauung so schwer wiegt, dass ihm nicht einmal die Kündigungsfrist zumutbar ist.

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