Spielt die Kündigungsfrist bei einer Entlassung eine Rolle?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier verweigerte die Arbeitgeberin die Bezahlung geduldeter, aber nicht angeordneter Überstunden, die Arbeitnehmerin erklärte 15 Tage vor Ende der Kündigungsfrist ihren Austritt.OGH 8 ObA 61/06p, 21.09.2006
- Dies gilt auch für den Austritt des Arbeitnehmers.OGH 8 ObA 61/06p, 21.09.2006
- Ebensowenig ist entscheidend, ob und wie lange noch Arbeitsleistungen zu erbringen wären oder ob der Arbeitnehmer anderweitig im Betrieb eingesetzt werden könnte.OGH 9 ObA 319/00b, 10.01.2001
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 240/89, 27.09.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029013 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 4 Ob 176/22v, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 96/21i, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 105/16f, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Für eine Entlassung muss dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal bis zum nächsten Kündigungstermin zumutbar sein, sodass sofortige Abhilfe nötig ist. Wie lange Sie tatsächlich noch arbeiten würden, ist dabei kein Maßstab. Entscheidend ist allein, ob Ihr Verhalten die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.
Nur wenn Ihr Verhalten die Interessen des Betriebs so schwer beeinträchtigt, dass eine Fortsetzung bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zumutbar ist. Maßstab sind die Anschauungen der beteiligten Kreise, nicht das persönliche Empfinden Ihres Chefs. Diese Unzumutbarkeit muss schon im Zeitpunkt der Entlassung bestanden haben.