Spielt es eine Rolle, wie lange ich ohnehin noch bleibe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Teilnahme des Klägers, der als Angehöriger der COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 3 ASVG dienstfreigestellt war, an einer Sportschützenveranstaltung und Abnehmen der Gesichtsmaske während des Gruppenfotos bei der Siegerehrung, sonst Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen (kein Entlassungsgrund).OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023
- Das jedem Entlassungstatbestand immanente Merkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt; hier: § 31 Abs 1 der DO.B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs.OGH 8 ObA 65/16s, 30.05.2017
- Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen.OGH 9 ObA 12/16d, 18.03.2016
- Die jeweilige Dauer der (noch) zur Verfügung stehenden Kündigungsfrist ist nicht als Maßstab für die Beurteilung der Unzumutbarkeit heranzuziehen. Entscheidend ist ausschließlich, ob das zur Entlassung Anlass gebende Verhalten an sich geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen, nicht jedoch, ob und wie lange noch Arbeitsleistungen zu erbringen wären.OGH 8 ObA 12/02a, 29.08.2002
- Hier: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung liegt vor, obwohl der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Werkvertragsbasis weiterbeschäftigt, wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen der Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrages und der Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages, die kein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis erfordert.OGH 9 ObA 275/00g, 06.12.2000
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- Hier: Keine Unzumutbarkeit bei Weigerung des Dienstnehmers Überstunden zu leisten, da keine großen betrieblichen Probleme und kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. (§ 48 ASGG)OGH 9 ObA 101/87, 16.09.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029020 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 11.
- OGH 9 ObA 13/23m, 27.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 77/22i, 25.01.2023, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 90/21z, 29.11.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 63/21d, 14.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 116/20d, 17.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 1/18g, 26.01.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 65/16s, 30.05.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 12/16d, 18.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob ein Verhalten so schwer wiegt, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange die Kündigungsfrist noch dauern würde oder wie lange der Vertrag noch läuft. Auch die Frage, ob es wieder Gelegenheit zu einer Verletzung dienstlicher Interessen gäbe, spielt keine Rolle.
Entscheidend ist, ob Sie durch Ihr Verhalten das Vertrauen Ihres Arbeitgebers verwirkt haben. Wie lange die Kündigungsfrist im Einzelfall noch dauert, spielt dabei keine Rolle. Auch dass Sie bereits dienstfrei gestellt sind oder keine Gelegenheit mehr hätten, dienstliche Interessen zu verletzen, ändert nichts.