Zum Inhalt springen

Darf mein Chef mich wegen eines Fehlers sofort entlassen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Eine Entlassung wegen Untreue setzt voraus, dass Sie absichtlich und pflichtwidrig gegen die Interessen des Arbeitgebers verstoßen haben. Fahrlässigkeit reicht nicht, und Ihnen muss bewusst gewesen sein, dass Ihr Verhalten pflichtwidrig ist. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder durften Sie annehmen, er hätte bei Kenntnis der Lage zugestimmt, liegt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden vor.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 20.12.2023 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Der Entlassungstatbestand der Untreue (§ 27 Z 1 AngG, erster Fall) setzt einen vorsätzlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers voraus; Fahrlässigkeit genügt nicht. Der Vorsatz muß auch die Richtung dieses Verstoßes, nämlich die den Interessen des Arbeitgebers abträgliche Eignung der Handlung (Unterlassung), umfassen. Dem Arbeitnehmer muß überdies die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sein. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder konnte der Arbeitnehmer annehmen, daß der Arbeitgeber hätte er die Sachlage gekannt - seine Einwilligung erteilt hätte (so schon Arb 9690 und 9905), schließt dies die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Arbeitnehmers aus (Hier: Buchhaltungsarbeiten für einen der Gesellschafter, nachdem er bereits früher solche Arbeiten für den anderen Gesellschafter verrichtet hat).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029375 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 14.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Fahrlässigkeit reicht für den Vertrauensverlust

Für eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit genügt bereits Fahrlässigkeit. Sie müssen weder in Schädigungsabsicht gehandelt haben, noch muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein.

günstig für Arbeitgeber Untreue im Dienst als Entlassungsgrund

Untreue im Dienst setzt einen absichtlichen und pflichtwidrigen Verstoß gegen die dienstlichen Interessen voraus, und die Absicht muss auch die Gefährdung dieser Interessen umfassen. Entscheidend ist nicht das persönliche Empfinden des Arbeitgebers, sondern ob das Verhalten nach allgemeiner Anschauung so schwer wiegt, dass ihm nicht einmal die Kündigungsfrist zumutbar ist.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Entlassung wegen Unfähigkeit zur Arbeitsleistung
Arbeitsrecht · Wann Vertrauensunwürdigkeit vorliegt
Arbeitsrecht · Untreue im Dienst