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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.12.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 47/23i

Worum es ging: Kann ich einen freien Dienstvertrag aus wichtigem Grund sofort beenden?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ein Dienstverhältnis kann von jeder Seite ohne Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen gelöst werden. Dasselbe gilt sinngemäß für freie Dienstverträge, auch wenn sie zwischen Unternehmern geschlossen wurden.

Bei Firmen und anderen Organisationen dauert eine Entscheidung länger als bei einer einzelnen Person. Verzögerungen werden anerkannt, wenn sie sachlich begründet sind. Muss zuvor ein Disziplinarverfahren geführt werden und wird dieses sofort und ohne unnötige Verzögerung durchgeführt, ist die Entlassung nicht verspätet.

Wer eine Stellung mit größerem Vertrauen innehat, wird strenger beurteilt als jemand mit untergeordneten Aufgaben. An die Vertrauenswürdigkeit werden dann höhere Anforderungen gestellt.

Eine Entlassung wegen Untreue setzt voraus, dass Sie absichtlich und pflichtwidrig gegen die Interessen des Arbeitgebers verstoßen haben. Fahrlässigkeit reicht nicht, und Ihnen muss bewusst gewesen sein, dass Ihr Verhalten pflichtwidrig ist. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder durften Sie annehmen, er hätte bei Kenntnis der Lage zugestimmt, liegt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden vor.

Für eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit genügt bereits Fahrlässigkeit. Sie müssen weder in Schädigungsabsicht gehandelt haben, noch muss tatsächlich ein Schaden entstanden sein.

An Angestellte in leitender Stellung werden strengere Anforderungen gestellt. Untreue liegt nur vor, wenn sich das Verhalten bewusst gegen die Interessen des Arbeitgebers richtet; für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit genügt schon fahrlässiges Handeln. Wichtiger als ein tatsächlicher Schaden ist die begründete Befürchtung, dass die Belange des Arbeitgebers gefährdet sind.

Es kommt darauf an, ob Ihr Arbeitgeber bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung befürchten durfte, dass seine Belange gefährdet sind. Sein persönliches Empfinden entscheidet nicht. Ihr Gesamtverhalten wird nach einem sachlichen Maßstab und nach dem üblichen Verständnis beurteilt.

Ob eine Entlassung rechtzeitig ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. War das Zögern in der Sachlage begründet, verliert Ihr Arbeitgeber sein Entlassungsrecht nicht. In einem solchen Fall wurden drei Tage als rechtzeitig angesehen.

Die Pflicht, sofort zu entlassen, darf nicht überspannt werden. Wurde ein Mitarbeiter sofort nach Bekanntwerden des Vorwurfs vom Dienst freigestellt und rund drei Wochen später entlassen, war die Entlassung rechtzeitig.

Die im Gesetz genannten Gründe, aus denen ein Vorstandsmitglied abberufen werden kann, sind nur Beispiele. Es sind auch andere Gründe möglich.

Auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat zählt zu den groben Pflichtverletzungen. Der Aufsichtsrat darf nämlich jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 25 AngG Art. 1 § 27 ZPO § 510

Entscheidungstext

105 Absätze, 51.477 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Geschäftszahl

6Ob47/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P* S*, vertreten durch Dr. Roland Gerlach und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C* Aktiengesellschaft, FN *, vertreten durch ZFZ Zeiler Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.681.120,11 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. November 2022, GZ 4 R 60/22f-37, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Jänner 2022, GZ 64 Cg 38/20w-32, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.767,74 EUR (darin enthalten 961,74 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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