Muss ich meinem Arbeitgeber absichtlich geschadet haben?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (72 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Massiver Verstoß eines stellvertretenden Leiters einer Regionalgeschäftsstelle gegen die Leitlinie zur Korruptionsprävention durch Intervention in einem Verfahren seiner Gattin zu deren Gunsten.OGH 8 ObA 72/22d, 24.10.2022
- Hier: Unterlassung der den Kläger treffenden Rechtspflicht zur Erteilung einer Information.OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018
- Die Unzumutbarkeit hängt auch vom Ausmaß des Schuldvorwurfes ab. Je geringer die Schuldintensität um so eher ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar.OGH 9 ObA 191/02g, 04.12.2002
- Die Begehungshandlung muss pflichtwidrig und schuldhaft sein.OGH 9 ObA 245/98i, 23.12.1998
- Das essentielle Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung dient der Abgrenzung zu einer auf einem nur geringfügigen Verschulden (etwa einem unbedeutenden Versehen) beruhenden, vergleichsweise geringfügigen Verfehlung.OGH 9 ObA 192/98w, 21.10.1998
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Angestellte gewährt ihrem mit Hausverbot belegten Freund außerhalb der Arbeitszeit (am Sonntag) Zutritt zur Betriebsstätte.OGH 8 ObA 27/98y, 12.03.1998
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 163/90, 29.08.1990
- Es ist nicht erforderlich, dass der Angestellte vorsätzlich handelt.OGH 9 ObA 20/87, 01.07.1987
- Es genügt, dass die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bewusst werden musste.OGH 4 Ob 3/84, 24.01.1984
- Entscheidend ist das Vorliegen der Vertrauensverwirkung.OGH 4 Ob 136/83, 08.11.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029531 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 72.
- OGH 8 ObA 35/25t, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 45/25p, 30.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 87/24w, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 52/24y, 23.07.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 47/23i, 20.12.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 58/23d, 27.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 72/22d, 24.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 96/21i, 17.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 54/21f, 14.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 116/20x, 23.02.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Entlassung wegen Untreue setzt voraus, dass Sie absichtlich und pflichtwidrig gegen die Interessen des Arbeitgebers verstoßen haben. Fahrlässigkeit reicht nicht, und Ihnen muss bewusst gewesen sein, dass Ihr Verhalten pflichtwidrig ist. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder durften Sie annehmen, er hätte bei Kenntnis der Lage zugestimmt, liegt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden vor.
In der Regel nicht. Das Verhalten, auf das eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gestützt wird, muss während des Arbeitsverhältnisses stattgefunden haben. Frühere Verfehlungen rechtfertigen die Entlassung nur ausnahmsweise und nur, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang mit Ihrer jetzigen Tätigkeit besteht.