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Muss ich meinem Chef alles über meine Nebenbeschäftigung sagen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Nicht jede Unwahrheit macht Sie vertrauensunwürdig. Betraf die Frage eine Nebenbeschäftigung ohne dienstlichen Bezug und haben Sie Ihre Antwort erkennbar eingeschränkt, etwa mit dem Hinweis, gerade nicht frei sprechen zu können, ist eine Entlassung nicht gerechtfertigt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Nicht jede Unwahrheit zieht eine Vertrauensunwürdigkeit nach sich. Bejaht der Arbeitnehmer fälschlicherweise eine telefonische Anfrage des Arbeitgebers, ob er einen Verkehrsunfall erlitten habe, relativiert aber seine Erklärung dadurch, daß er wiederholt sagt, er könne am Telefon "nicht frei antworten bzw frei sprechen" und betrifft die Anhaltung im Ausland seine mit dienstlichen Belangen nicht in Beziehung stehende Nebenbeschäftigung, die er auf diese Weise hätte preisgeben müssen, so ist eine Entlassung nicht gerechtfertigt (§ 48 ASGG).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029762 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Vertrauensstellung bei unkontrollierter Arbeit

Bei einem Außendienstmitarbeiter ist besondere Vertrauenswürdigkeit nötig, weil weder die Arbeitszeit noch die Tätigkeit genau kontrolliert werden können und der Arbeitgeber auf richtige Berichte angewiesen ist. Wer den Arbeitgeber mehrfach dienstlich in die Irre führt, begeht daher nicht bloß eine Unkorrektheit.

günstig für Arbeitgeber Mitverschulden bei Entlassung

Wenn Sie einen guten Grund für Ihr Verhalten haben und diesen Ihrem Arbeitgeber verschweigen, obwohl Sie ihn nennen könnten, trifft Sie in der Regel eine Mitschuld an Ihrer Entlassung. Das gilt dann, wenn der Arbeitgeber Sie bei Kenntnis des Grundes voraussichtlich nicht entlassen hätte. Das Gericht kann Ihre Ansprüche deshalb kürzen, im Einzelfall bis auf null.

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