OGH 8 ObA 62/20f
Worum es ging: Darf mich eine Notlüge den Arbeitsplatz kosten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht jede Unwahrheit rechtfertigt eine Entlassung. Diente sie nur dem verständlichen Verbergen einer eigenen Verfehlung, die für sich allein keine Entlassung tragen würde, liegt zwar ein Vertrauensverlust vor, aber keine Vertrauensunwürdigkeit. Beharren Sie dagegen trotz Nachfrage auf bewusst falschen Aufzeichnungen, kann die Entlassung berechtigt sein.
Vertrauensunwürdig macht Sie jedes Tun oder Unterlassen, das Ihr Arbeitgeber nach Art und Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis so ernst nehmen darf, dass er befürchten muss, Sie würden Ihre Pflichten nicht mehr getreu erfüllen. Es kommt darauf an, ob seine dienstlichen Interessen dadurch gefährdet sind.
Nicht jede Unwahrheit macht Sie vertrauensunwürdig. Betraf die Frage eine Nebenbeschäftigung ohne dienstlichen Bezug und haben Sie Ihre Antwort erkennbar eingeschränkt, etwa mit dem Hinweis, gerade nicht frei sprechen zu können, ist eine Entlassung nicht gerechtfertigt.
In der Regel nicht. Diente die Unwahrheit nur dazu, eine Handlung zu verbergen, die zwar erlaubt war, von der Sie aber annahmen, Ihr Arbeitgeber werde sie nicht billigen, führt das zu einer Vertrauenseinbuße, aber nicht zur Vertrauensunwürdigkeit.
Ob ein Fehlverhalten eine Entlassung rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob das Verhalten bei sachlicher Betrachtung geeignet war, das Vertrauen des Arbeitgebers so weit zu erschüttern, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Ob eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt war, lässt sich immer nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilen. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage, die über den Fall hinausreicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 18.02.2020, 6 Ra 78/19s-69
Zitierte Paragrafen
ASGG § 50 ArbVG § 106 ArbVG § 62 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
26 Absätze, 7.232 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Geschäftszahl
8ObA62/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. W*****, vertreten durch Mag. Markus Tutsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Anfechtung einer Entlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Februar 2020, GZ 6 Ra 78/19s-69, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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