Ist mein Aufwand zur Gefahrenabwehr ein ersatzfähiger Schaden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Rettungsaufwand (konkrete Berechnung erforderlich).OGH 4 Ob 82/22w, 24.05.2022
- Im Ersatzprozess sind die einzelnen strittigen anwaltlichen Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen.OGH 6 Ob 110/21a, 22.12.2021
- Hier: Anwaltskosten, die aufgewendet werden um eine drohende Verwaltungsstrafe abzuwenden (Stundensatzvereinbarung ‑ AHK).OGH 1 Ob 231/16a, 16.03.2017
- Ein solcher Rettungsaufwand ist nur zu ersetzen, wenn er zweckmäßig und angemessen war.OGH 1 Ob 231/16a, 16.03.2017
- Hier: Anschaffungskosten eines höherwertigen „Maisgebisses“ kurz vor Erntebeginn im Verhältnis zum drohenden Verdienstentgang.OGH 2 Ob 132/14x, 23.04.2015
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Der Rettungsaufwand kann nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten nur Kosten für unvermeidbare Verfahrenshandlungen umfassen.OGH 8 Ob 6/09d, 30.07.2009
- Der Rettungsaufwand ist positiver Schaden, der nur zu ersetzen ist, wenn er zweckmäßig war, aber unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn er ohne Erfolg geblieben ist. Als Maßstab für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein „vernünftiger Mensch" bei gleicher Sachlage gewählt hätte. Ein solcher Aufwand kann aber auch in der Erstattung von Rechtsverfolgungskosten liegen. Die Frage eines allfälligen Rettungsaufwands ist daher im Rahmen einer ex ante-Betrachtung zu beurteilen.OGH 8 Ob 6/09d, 30.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 18.
- OGH 1 Ob 68/25v, 31.07.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 23/23y, 25.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 85/22a, 18.04.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 22/23a, 21.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 24 Ds 14/22a, 06.12.2022
- OGH 2 Ob 152/21y, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 82/22w, 24.05.2022
- OGH 1 Ob 15/22w, 20.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 110/21a, 22.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 226/20x, 23.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ersetzt wird nur der Aufwand, den bei gleicher Lage auch ein vernünftiger Mensch von gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Maßstab ist also, was in dieser Situation vernünftig war. Übermäßiger Aufwand wird nicht ersetzt.
Ausgaben, die durch das Schadensereignis nutzlos geworden sind, ersetzt der Schädiger nur dann, wenn genau jene Sache beschädigt wurde, für die Sie den Aufwand gemacht haben, und Sie sie deshalb nicht verwenden können.