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Ist mein Aufwand zur Gefahrenabwehr ein ersatzfähiger Schaden?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Schädiger, Konsument, Unternehmer
Was Sie ausgeben, um eine Gefahr abzuwenden, gilt selbst als Schaden an Ihrem Vermögen. Diese Auslagen zählen daher zum ersatzfähigen Schaden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Der " Rettungsaufwand " das ist also der Aufwand, der gemacht wird, um eine Gefahr abzuwenden, gehört zum positiven Schaden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023516 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 18.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Grenzen des Rettungsaufwands

Ersetzt wird nur der Aufwand, den bei gleicher Lage auch ein vernünftiger Mensch von gewöhnlichen Fähigkeiten gemacht hätte, um einen drohenden Schaden abzuwenden. Maßstab ist also, was in dieser Situation vernünftig war. Übermäßiger Aufwand wird nicht ersetzt.

günstig für Schädiger Ersatz nutzlos gewordener Ausgaben

Ausgaben, die durch das Schadensereignis nutzlos geworden sind, ersetzt der Schädiger nur dann, wenn genau jene Sache beschädigt wurde, für die Sie den Aufwand gemacht haben, und Sie sie deshalb nicht verwenden können.

Verwandte Fragen

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