Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 111/25z
Worum es ging: Zahlt der Schädiger den rollstuhlgerechten Umbau meiner Wohnung?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Kosten dafür, die Wohnung so umzubauen, dass sie mit dem Rollstuhl benützbar ist, zählen zu den Kosten Ihrer durch die Verletzung vermehrten Bedürfnisse. Sie gehören damit zum ersatzfähigen Schaden.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Auch wenn das Berufungsgericht ein Rechtsmittel gegen seinen Aufhebungsbeschluss zugelassen hat, kann es zurückgewiesen werden, wenn in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Begründung darf sich dann auf das Wesentliche beschränken.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 21.10.2024, 1 Cg 87/23v-47
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.03.2025, 4 R 5/25w-53
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526
Entscheidungstext
32 Absätze, 7.246 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.07.2025
Geschäftszahl
2Ob111/25z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei U*, vertreten durch Mag. Peter Breiteneder ua Rechtsanwälte in Linz, wegen 144.080,00 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. März 2025, GZ 4 R 5/25w-53, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. Oktober 2024, GZ 1 Cg 87/23v-47, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).