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Erhöht grobes Verschulden des Schädigers mein Schmerzengeld?

günstig für Schädiger betrifft Unfallopfer, Geschädigte, Schädiger, Haftpflichtversicherer
Nein. Wie schwer das Verschulden des Schädigers wiegt, spielt für die Höhe des Schmerzengeldes keine Rolle, auch bei sehr hohem Verschuldensgrad nicht. Berücksichtigt wird dagegen das seelische Ungemach, etwa die eingeschränkte Beweglichkeit, Minderwertigkeitsgefühle und die verringerte Lebensfreude.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 26.05.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1950)

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes muß auch das seelische Ungemach (Minderung der Beweglichkeit, Minderwertigkeitsgefühle, weil der Verletzte zum Krüppel wurde, verringerte Lebensfreude und dergleichen) berücksichtigt werden. Der Grad des Verschuldens des Verletzers ist für die Bemessung des Schmerzengeldes belanglos.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031072 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Höhe des Ersatzes für seelisches Leid

Wie hoch der Ersatz für seelisches Leid ausfällt, hängt vor allem davon ab, wie lange und wie stark Sie gelitten haben. Zu berücksichtigen sind auch Ihre seelische Verfassung und Ihr persönliches Empfinden. Das Geld soll Ihnen die beeinträchtigte Lebensfreude ausgleichen und Ihnen zugleich das Gefühl der Verletzung nehmen.

günstig für Geschädigter Schmerzengeld für seelisches Leid

Ja. Es lässt sich zwar allgemein nicht sagen, welcher Stärke körperlicher Schmerzen ein seelisches Leid entspricht. Für die Bemessung des Schmerzengeldes dürfen aber unbedenklich Schmerzperioden herangezogen werden. Allgemein gültige Richtwerte gibt es nicht, es kommt sehr auf den Einzelfall an.

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