OGH 2 Ob 216/19g
Worum es ging: Wonach richtet sich die Höhe meines Schmerzengeldes?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.
Nein. Wie schwer das Verschulden des Schädigers wiegt, spielt für die Höhe des Schmerzengeldes keine Rolle, auch bei sehr hohem Verschuldensgrad nicht. Berücksichtigt wird dagegen das seelische Ungemach, etwa die eingeschränkte Beweglichkeit, Minderwertigkeitsgefühle und die verringerte Lebensfreude.
Das Gericht sieht sich Ihren Fall einzeln an, muss sich dabei aber auch an einem allgemeinen Maßstab orientieren. Der Betrag darf den Rahmen, den die Gerichte in vergleichbaren Fällen ziehen, nicht sprengen.
Das Schmerzengeld gleicht alles Ungemach aus, das Sie infolge der Verletzung erdulden mussten. Dazu gehören auch seelische Leiden, die Folge der körperlichen Schädigung sind, ebenso das Bewusstsein eines Dauerschadens und die Sorge vor seiner Verschlechterung. Bewertet wird der Nachteil in einer Gesamtschau.
Die Höhe richtet sich danach, wie lange und wie stark Sie körperlich und seelisch gelitten haben, wie kompliziert die Heilung verlief und welche Folgen bleiben. Auch eine Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit zählt dazu. Dass die Versicherung zögerlich zahlt, erhöht das Schmerzengeld für sich genommen nicht.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Nein. Weder Ihre Vermögensverhältnisse noch Ihre soziale Stellung oder Ihre kulturellen Bedürfnisse werden bei der Bemessung berücksichtigt. Auch der Grad des Verschuldens des Schädigers bleibt außer Betracht.
In der Regel nicht. Hat das Berufungsgericht die maßgeblichen Umstände berücksichtigt, ist die Bemessung eine Frage Ihres Einzelfalls. Nur bei einer eklatanten Fehlbemessung, die völlig aus dem Rahmen der bisherigen Rechtsprechung fällt, ist der Weg ausnahmsweise offen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.
Nein. Ob Ihre Sache eine erhebliche Rechtsfrage betrifft, richtet sich allein nach der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs. Dass Gerichte im Ausland anders entscheiden, eröffnet Ihnen den Weg dorthin nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 26.06.2019, 36 Cg 2/17t-37
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 08.10.2019, 6 R 107/19a-57
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Geschäftszahl
2Ob216/19g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** T*****, 2. L***** T***** und 3. S***** T*****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. O***** AG, *****, und 2. A***** E*****, beide vertreten durch Dr. Haymo Modelhart und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 1. (erstklagende Partei) 82.000 EUR sA, 2. (zweitklagende Partei) 93.000 EUR sA sowie 3. (drittklagende Partei) 23.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 18.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2019, GZ 6 R 107/19a-57, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Teilurteil des Landesgerichts Linz vom 26. Juni 2019, GZ 36 Cg 2/17t-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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