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Wofür bekomme ich eigentlich Schmerzengeld?

günstig für Geschädigter betrifft Unfallopfer, Geschädigte, Patienten, Haftpflichtversicherer
Das Schmerzengeld gleicht alles Ungemach aus, das Sie infolge der Verletzung erdulden mussten. Dazu gehören auch seelische Leiden, die Folge der körperlichen Schädigung sind, ebenso das Bewusstsein eines Dauerschadens und die Sorge vor seiner Verschlechterung. Bewertet wird der Nachteil in einer Gesamtschau.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 26.05.2020 (53 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1958)

Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge der Verletzung erduldete. Auch seelische Leiden, die die Folge einer körperlichen Beschädigung sind, sollen abgegolten werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031175 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 53.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Einmalige Bemessung des Schmerzengelds

Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.

günstig für Schädiger Ärger als Gesundheitsschaden

Eine Gesundheitsverletzung ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge, etwa ein Schock durch eine massive Einwirkung auf die Psyche. Eine seelische Einwirkung, die bloß Ihr Wohlbefinden beeinträchtigt, genügt dafür nicht. Bloße Verärgerung oder Aufregung über einen eingetretenen Schaden reicht daher für einen Anspruch nicht aus.

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