Wie viel Unterhalt bekomme ich ersetzt, wenn der Ernährer stirbt?
günstig für Hinterbliebener betrifft Hinterbliebene, Kinder, Ehepartner, Schädiger, Haftpflichtversicherer
Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Hat er weniger geleistet, als er hätte müssen, wird zumindest der gesetzliche Unterhalt als Untergrenze herangezogen. Kinder können auch den Ersatz der entgangenen Betreuungs- und Pflegeleistungen verlangen; den Aufwand müssen Sie dafür aber konkret behaupten. Woher der Verstorbene sein Einkommen bezogen hat, spielt keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 24.06.2021 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Für die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an, soferne nicht behauptet wird und hervorkommt, dass der Getötete weniger geleistet hat, als seiner Verpflichtung entsprochen hätte (vgl ZVR 1961/289; ZVR 1971/102).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Vorinstanzen gingen vereinfachend unter Anwendung von § 273 ZPO davon aus, dass der Pflegeaufwand jedenfalls mit dem Regelbedarf zu bewerten und davon die Waisenrenten abzuziehen sei, weil der Kläger nicht mehr begehre und dies für die Beklagte jedenfalls günstiger sei als die Berechnung nach dem tatsächlichem Pflegeaufwand unter Zugrundelegung der „Bruttokosten" (Zurückweisung der Revision).OGH 8 Ob 60/07t, 30.07.2007
- Sodann ist festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. In der Regel wird der Anspruch auf Ersatz der elterlichen Pflegeleistungen unter Bedachtnahme auf die „Bruttokosten" einer Ersatzkraft nach § 273 ZPO bemessen.OGH 8 Ob 60/07t, 30.07.2007
- Der Berechtigte hat die maßgeblichen entgangenen Betreuungs-, Pflege- und Unterhaltsleistungen in Form tatsächlicher Aufwendungen zumindest konkret zu behaupten, damit dann allenfalls unter Anwendung des § 273 ZPO der Ersatz für das Entgangene festgestellt werden kann.OGH 3 Ob 16/07k, 22.02.2007
- Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen.OGH 2 Ob 243/99w, 02.09.1999
- Es steht den Kindern aber auch ein Anspruch auf Ersatz der elterlichen Pflegeleistungen zu, der in der Regel mit Hilfe des § 273 ZPO zu bemessen ist.OGH 2 Ob 121/99d, 29.04.1999
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- Woher der Unterhaltspflichtige sein für Unterhaltszwecke verwendetes Einkommen bezog, ist für einen Schadenersatzanspruch seiner Hinterbliebenen wegen entgangenen Unterhaltes nach § 1327 ABGB unerheblich.OGH 2 Ob 32/88, 30.08.1988
- Wenn sie nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt und gerechtfertigt werden können.OGH 8 Ob 65/85, 21.11.1985
- Hinweis auf Widerspruch zwischen vollem Rechtssatz und für die Berechnung des Entganges im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt es auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an. (siehe dazu Koziol 2. Auflage II 156).OGH 1 Ob 2/84, 22.02.1984
- Hier: Zur Verpflichtung des Schädigers für die Kreditkosten zur Anschaffung eines anderen Fahrzeuges aufzukommen, wenn der zur Haushaltung der Familie des Getöteten gehörige Personenkraftwagen beim Unfall total beschädigt wurde.OGH 8 Ob 138/83, 22.09.1983
- Zumindest aber auf den gemäß § 91 ABGB zu leistenden "anständigen" Unterhalt.OGH 2 Ob 79/81, 07.10.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031321 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 34.
- OGH 2 Ob 43/21v, 24.06.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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