OGH 2 Ob 43/21v
Worum es ging: Müssen erwachsene Kinder und Eltern einander beistehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eltern und Kinder haben einander beizustehen. Diese gegenseitige Pflicht gilt auch dann noch, wenn die Kinder bereits volljährig sind.
Ihre Arbeitskraft hat einen eigenen Wert. Wird sie durch eine Verletzung ganz oder teilweise, dauernd oder vorübergehend zerstört, muss der Schädiger das ersetzen. Daran ändert es nichts, wenn Angehörige oder Nachbarn einspringen, sofern sie das nicht in der Absicht tun, den Schädiger zu entlasten.
Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Hat er weniger geleistet, als er hätte müssen, wird zumindest der gesetzliche Unterhalt als Untergrenze herangezogen. Kinder können auch den Ersatz der entgangenen Betreuungs- und Pflegeleistungen verlangen; den Aufwand müssen Sie dafür aber konkret behaupten. Woher der Verstorbene sein Einkommen bezogen hat, spielt keine Rolle.
Wird Ihre Arbeitskraft durch den Unfall beeinträchtigt, ist der entgangene Wert dieser Arbeitskraft ein Verdienstentgang. Zur Bemessung werden meist die Kosten einer entsprechenden Ersatzkraft herangezogen. Der Schaden entsteht bereits durch den Verlust der Arbeitskraft in allen Bereichen, in denen Sie sie ohne den Unfall eingesetzt hätten, wobei Sie das behaupten und beweisen müssen.
Die gegenseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern endet dort, wo die Leistung nicht mehr zumutbar oder gesellschaftlich nicht mehr üblich ist. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß über ein gewöhnliches Eltern-Kind-Verhältnis hinausgehen, können abgegolten werden, sei es durch Vereinbarung oder als Ersatz für die erbrachte Leistung. Frühere Zuwendungen werden darauf nur angerechnet, wenn der Gepflegte damit gerade eine Gegenleistung erbringen wollte.
Ja, wenn insgesamt genügend Umstände dafür sprechen, dem Schädiger diesen Ersatz zuzurechnen. Dass Sie Ihre Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in deren eigenem Haus gepflegt haben, spricht nicht dagegen. Weil die Pflicht zum Beistand unter nahen Angehörigen schon im Gesetz steht, liegt der Anspruch sogar näher als bei bloßem Zusammenleben.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 01.09.2020, 12 Cg 108/19s-41
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 09.12.2020, 4 R 147/20d-50.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1327 ABGB § 137 ZPO § 50
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Geschäftszahl
2Ob43/21v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* H*, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagte Partei Mu*, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen 41.680,66 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 3.697,56 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2020, GZ 4 R 147/20d-50.1, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1. September 2020, GZ 12 Cg 108/19s-41, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 501,91 EUR (darin enthalten 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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