Wie lange bekomme ich Ersatz nach dem Tod des Ernährers?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daher enden grundsätzlich Schadenersatzansprüche der Witwe gegen den Schädiger gemäß § 1327 ABGB spätestens zu jenem Zeitpunkt, in dem der Getötete auch ohne das schädigende Ereignis verstorben wäre.OGH 2 Ob 239/18p, 25.06.2019
- Doch ist diese Ermittlung dann nicht erforderlich, wenn nach den Umständen des Falles schon auf Grund der Lebenserfahrung (§ 269 ZPO) angenommen werden kann, daß der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten überlebt hätte.OGH 2 Ob 90/78, 29.06.1978
- Stand aber Getötete im Zeitpunkt seines Ablebens im vierundfünfzigsten Lebensjahr und litt an keinen Krankheiten, die sein Leben ohne den Unfall hätte verkürzen können, bedarf die Frage der Lebenserwartung keiner Klärung durch seinen Sachverständiger aus dem Gebiet der Versicherungsmathematik, es ist vielmehr davon auszugehen, daß er das Pensionsalter (mit dem das Klagbegehren hier zeitlich begrenzt ist) erreicht hätte, weil seine Lebenserwartung nach den vom österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Sterbetafeln zwölf Jahre übersteigt.OGH 2 Ob 3/77, 24.02.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031580 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 14.
- OGH 7 Ob 170/25p, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 239/18p, 25.06.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer für einen Schaden einzustehen hat, kann sich nicht darauf berufen, dass eine andere Person zum Unterhalt verpflichtet ist. Seine Ersatzpflicht bleibt davon unberührt.
Der Ersatz jener Steuerbelastung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, verjährt drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem die einzelne Rente fällig wurde. Kommt es aus besonderen, nicht vorhersehbaren Gründen zu einer höheren Steuer, beginnt die Frist für diesen Teil erst, wenn das Finanzamt den Mehrbetrag vorschreibt.