Gilt das Verbot von Kettenverträgen auch im öffentlichen Dienst?
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (6 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zum Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG)OGH 8 ObA 12/24h, 25.04.2024
- Keine Sittenwidrigkeitsprüfung hinsichtlich eines allfälligen Kettenarbeitsverhältnisses, wenn das konkrete Gesetz die Anwendung des § 4 Abs 4 VBG ausschließt und mehrere Befristungen bis zu einer von ihm selbst bestimmten Gesamtdauer ausdrücklich zulässt.OGH 8 ObA 12/24h, 25.04.2024
- Der Regelung des § 15 AZHG iVm § 1 KSE-BVG sind sachliche Gründe für die Befristung im Sinn der vom EuGH judizierten Grundsätze immanent.OGH 9 ObA 94/22x, 23.03.2023
- § 15 AZHG stellt eine Ausnahmebestimmung des sich aus § 4 Abs 4 VBG ergebenden Verbot von Kettenarbeitsverträgen dar. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung sind Kettenverträge ohne Prüfung auf deren sachliche Rechtfertigung erlaubt.OGH 9 ObA 94/22x, 23.03.2023
- Wiederholte Befristungen sind nur dann wirksam, wenn es sich um einen tatsächlichen Vertretungsfall handelt (§ 38 Abs 3 VBG).OGH 9 ObA 7/98i, 11.02.1998
- Die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Gesetzesstelle vorzunehmende Prüfung der Rechtfertigung durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe (vgl Arb 8635; DRdA 1985/7) hat hier nicht stattzufinden.OGH 8 ObA 214/95, 24.05.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031374 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 8 ObA 12/24h, 25.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 94/22x, 23.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1158
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 4 · Dienstvertrag
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Wird ein befristeter Vertrag nur deshalb verlängert, weil Sie aus persönlichen Gründen darum gebeten haben, liegt keine unzulässige Aneinanderreihung befristeter Verträge vor. Dass Sie die Verlängerung bloß beantragt haben, genügt dafür allerdings nicht.
Nein. Vereinbaren die Parteien, dass sich das Dienstverhältnis ohne gegenteilige Erklärung auf unbestimmte Zeit verlängert, bleibt es trotzdem zulässig befristet. Eine solche Erklärung beendet das Dienstverhältnis nicht wie eine Kündigung, sondern verhindert bloß die Überleitung in ein unbefristetes.