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Gilt das Verbot von Kettenverträgen auch im öffentlichen Dienst?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Arbeitgeber, öffentliche Dienstgeber
Ja. Für Vertragsbedienstete verbietet das Gesetz aneinandergereihte befristete Verträge ausdrücklich. Wo dieses Verbot gilt, wird nicht mehr geprüft, ob es wirtschaftliche oder soziale Gründe für die Befristung gab. Einzelne Sondergesetze nehmen bestimmte Bereiche allerdings ausdrücklich davon aus.

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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1969)

Die Vorschrift des § 4 Abs 4 VBG stellt einen gesetzlichen Ausschluß von sonst an sich zulässigen Kettenverträgen dar.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031374 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Verlängerung befristeter Verträge auf Wunsch

Ja. Wird ein befristeter Vertrag nur deshalb verlängert, weil Sie aus persönlichen Gründen darum gebeten haben, liegt keine unzulässige Aneinanderreihung befristeter Verträge vor. Dass Sie die Verlängerung bloß beantragt haben, genügt dafür allerdings nicht.

günstig für Arbeitgeber Befristeter Dienstvertrag mit Verlängerungsklausel

Nein. Vereinbaren die Parteien, dass sich das Dienstverhältnis ohne gegenteilige Erklärung auf unbestimmte Zeit verlängert, bleibt es trotzdem zulässig befristet. Eine solche Erklärung beendet das Dienstverhältnis nicht wie eine Kündigung, sondern verhindert bloß die Überleitung in ein unbefristetes.

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