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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 12/24h

Worum es ging: Reicht Personalabbau als Grund für immer neue befristete Verträge?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.

Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung können Sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten; niemand kann zum Abschluss eines Vertrags gezwungen werden. Für einen Ersatzanspruch müssen Sie zeigen, dass der Schaden ohne die Benachteiligung nicht eingetreten wäre.

Ja. Für Vertragsbedienstete verbietet das Gesetz aneinandergereihte befristete Verträge ausdrücklich. Wo dieses Verbot gilt, wird nicht mehr geprüft, ob es wirtschaftliche oder soziale Gründe für die Befristung gab. Einzelne Sondergesetze nehmen bestimmte Bereiche allerdings ausdrücklich davon aus.

Nein. Nur eine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, auf die es für die Entscheidung ankommt, hilft Ihnen im Rechtsmittel. Betroffen sind Sie nur, wenn Sie ohne diesen Fehler eine günstigere Entscheidung erhalten hätten.

Eine Aktenwidrigkeit gibt es nur, wenn der Inhalt einer Urkunde oder eines Protokolls unrichtig wiedergegeben wurde und dadurch ein fehlerhaftes Bild entstand. Weicht das Ergebnis der Beweisaufnahme bloß vom Vorbringen ab, genügt das nicht. Auch die Überlegungen der Gerichte zur Beweiswürdigung können Sie so nicht bekämpfen.

Der Kollektivvertrag geht davon aus, dass der Dienstnehmer stillschweigend eine Verlängerung beantragt, die der Unternehmer bis zum 31. Jänner schriftlich ablehnen kann. Der Vertrag bleibt dabei ein befristeter Dienstvertrag. Erklären Sie, nicht zu verlängern, beenden Sie damit kein unbefristetes Dienstverhältnis, sondern lehnen nur einen neuen Vertrag nach Ablauf der Befristung ab.

Erklärt der Dienstgeber, den befristeten Vertrag nicht zu verlängern, beendet er damit kein unbefristetes Dienstverhältnis. Er lehnt nur den Abschluss eines neuen Vertrags nach Ablauf der Befristung ab.

Hängt die Entscheidung von einer Frage des Unionsrechts ab, kann der Oberste Gerichtshof nur angerufen werden, wenn dem Gericht zweiter Instanz dabei ein schwerer Fehler unterlaufen ist. Maßstab ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Dass der Oberste Gerichtshof zu einer Frage des Unionsrechts noch nicht entschieden hat, macht Ihr Rechtsmittel allein noch nicht zulässig. Für die Auslegung des Unionsrechts hat der Europäische Gerichtshof die Leitfunktion. Hat dieser die Frage bereits entschieden, ist Ihr Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Berufungsgericht davon abweicht.

Das europäische Grundrecht auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung gilt nur so weit, wie es das europäische Recht und die nationalen Vorschriften ausgestalten. Weder das europäische noch das österreichische Recht ordnet für einen Verstoß an, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Aus diesem Grundrecht können Sie daher keine Feststellung eines unbefristeten Dienstverhältnisses ableiten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ASGG Art. 10 § 2 VBG § 4 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

41 Absätze, 11.739 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

8ObA12/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*, Bakk.art, BEd, *, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Land Wien, Bildungsdirektion, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2024, GZ 9 Ra 91/23b-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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