Kann ich einen Bürgermeister wegen seiner Aussagen persönlich klagen?
günstig für Bürgermeister betrifft Unternehmer, Gemeinde, Bürgermeister, Geschädigte
Äußert sich ein Bürgermeister in Ausübung seines Amtes und schadet Ihnen das geschäftlich, muss dafür nicht er persönlich einstehen, sondern der Rechtsträger, für den er tätig ist. Eine Klage gegen den Bürgermeister selbst auf Widerruf oder Beseitigung ist dann nicht zulässig. Ihren Ersatz müssen Sie beim Rechtsträger geltend machen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Soweit eine Person in ihrem Erwerb oder Fortkommen Schaden leidet, weil ein Bürgermeister Äußerungen (zB er werde der Gendarmerie den Auftrag erteilen, Grundstücke zu räumen, wenn Wohnungen oder Zugmaschinen aufgestellt werden) abgibt, kann - Rechtswidrigkeit unterstellt - die Haftung des Rechtsträgers nach dem AHG grundsätzlich in Anspruch genommen werden; die Widerrufsklage und Beseitigungsklage gegen den Bürgermeister ist dann unzulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Interview eines Bürgermeisters.OGH 1 Ob 80/22d, 14.09.2022
- Eine allfällige Rechtsschutzlücke zum Nachteil des von einer hoheitlich erfolgten (kreditschädigenden) Äußerung Betroffenen entzieht sich einer Schließung durch die Rechtsprechungsorgane.OGH 1 Ob 80/22d, 14.09.2022
- Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers.OGH 1 Ob 79/12t, 24.05.2012
- Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG.OGH 1 Ob 79/12t, 24.05.2012
- Hier: Zur Frage, ob ein klagsabweisendes Urteil wegen Unschlüssigkeit der Klage als Verbreitung unwahrer und kreditgefährdender Tatsachenbehauptungen über die Qualität der als Klagevertreter eingeschrittenen Rechtsanwälte gewertet werden kann und Amtshaftungsansprüche begründen kann.OGH 1 Ob 181/09p, 13.10.2009
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Ein Prüfungsausschuss nach § 52 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 52 Abs 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (Vorarlberger LGBl 1985/40) einer Vorarlberger Gemeinde ist kein Organ der Gemeinde, sodass keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen.OGH 6 Ob 23/08p, 10.04.2008
- Hier: Der Kläger ist Bürgermeister, der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Äußerungen des Beklagten gegenüber einem Journalisten über Spesenabrechnungen des Klägers.OGH 6 Ob 23/08p, 10.04.2008
- Hier: Presseaussendung des Rektors einer Universität. - ausreichen enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe.OGH 1 Ob 18/06p, 04.04.2006
- Eine durch den Bund herausgegebene und veröffentlichte Broschüre, die vor Gefahren durch Sekten warnt, ist Mittel staatlicher Gefahrenabwehr in Form eines hoheitlichen Informationsakts. Demnach kann der Rechtsträger nicht mit Erfolg auf Unterlassung gemäß § 1330 ABGB geklagt werden.OGH 1 Ob 306/98a, 19.01.1999
- Auch auf § 1330 ABGB gestützte Ansprüche können nicht geltend gemacht werden, wenn die inkriminierten Äußerungen vom beklagten Schulleiter in seiner Eigenschaft als Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG abgegeben wurden.OGH 1 Ob 206/98w, 28.07.1998
- Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht daran anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. Besteht ein solcher Zusammenhang, so soll das Organ nach den Wertungen des § 9 Abs 5 AHG nicht in ein Prozessrechtsverhältnis hineingezogen werden können.OGH 1 Ob 140/98i, 19.05.1998
- Wenn eine "Rufschädigung durch hoheitlich handelnde Organe" behauptet wird, unterfallen der Unterlassungsanspruch und der Widerrufsanspruch wegen Verbreitung kreditschädigender Tatsachen nach § 1330 ABGB den Bestimmungen des § 1 Abs 1 beziehungsweise § 9 Abs 5 AHG.OGH 1 Ob 303/97h, 14.10.1997
- Kann ein Anspruch gegen das Organ wegen der im AHG gegebenen Beschränkungen - aus welchen Gründen immer - nicht erhoben werden, so kann dieser Anspruch auch nicht subsidiär nach dem ABGB geltend gemacht werden.OGH 9 ObA 228/93, 23.11.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031951 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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Im Gesetz
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