Kann ich eine Behörde nach den normalen Schadenersatzregeln klagen?
betrifft Geschädigte, Bürger, Behörden, Gemeinden
Nein. Für Schäden, die ein Organ des Staates oder einer Gemeinde in Ausübung hoheitlicher Aufgaben verursacht, gilt allein das Amtshaftungsrecht. Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden aus, außer es besteht eine besondere gesetzliche Haftungsregel oder eine weitergehende vertragliche Verpflichtung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 16.11.2023 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Diese Bestimmung ist in der Frage der Rechtsträgerhaftung "lex specialis", also eine abschließende Regelung des Rechtsgebiets der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe einschließlich von beliehenen Unternehmen, zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit und geht im Rahmen der Sonderbestimmungen den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers.OGH 1 Ob 158/23a, 16.11.2023
- Darauf gestützte Ansprüche scheiden aus, es sei denn, es läge eine spezielle gesetzliche Haftungsbestimmung oder eine Haftung aufgrund einer weitergehenden vertraglichen Verpflichtung vor.OGH 1 Ob 4/20z, 26.02.2020
- Aus fehlerhaften Hoheitsakten können nur Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden; Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden daher aus.OGH 1 Ob 179/05p, 27.09.2005
- Diese Maxime gilt jedoch im Lichte von Rechtsschutzerwägungen, die die Vermeidung einer ungerechtfertigten Immunisierung von Rechtsträgern bzw Organen gegen bestimmte Ansprüche bezwecken, nicht ausnahmslos.OGH 1 Ob 129/02f, 25.06.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082339 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 1 Ob 158/23a, 16.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 4/20z, 26.02.2020, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §1 Abs1 H
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