Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 67/24w
Worum es ging: Haftet mein Vertragspartner auch für seine Hilfskräfte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn der Einsatz von Hilfskräften die vom Gesetz vorgesehene Rechtsstellung Dritter verschlechtern würde, muss sich der Auftraggeber deren Verhalten wie sein eigenes zurechnen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten zum übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine Rechte gegen die Hilfskraft nicht wirksam durchsetzen kann.
Wenn Sie wegen verbreiteter Unwahrheiten Ersatz Ihres Schadens wollen, müssen Sie beweisen, dass die Behauptungen unwahr sind. Zusätzlich müssen Sie darlegen, dass die Unwahrheit bei durchschnittlicher, jedem zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar war. Danach ist es Sache des Beklagten zu behaupten, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, und zu beweisen, dass er Anhaltspunkte für die Wahrheit hatte.
Äußert sich ein Bürgermeister in Ausübung seines Amtes und schadet Ihnen das geschäftlich, muss dafür nicht er persönlich einstehen, sondern der Rechtsträger, für den er tätig ist. Eine Klage gegen den Bürgermeister selbst auf Widerruf oder Beseitigung ist dann nicht zulässig. Ihren Ersatz müssen Sie beim Rechtsträger geltend machen.
Ja. Ob jemand eine Tatsache behauptet oder nur eine Meinung äußert, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem Eindruck, den ein unbefangener Durchschnittsleser gewinnt; was der Sprecher gemeint hat, ist nicht entscheidend. Eine Tatsache liegt vor, wenn sich die Aussage auf einen überprüfbaren Kern zurückführen lässt, der als richtig oder falsch beurteilt werden kann.
Die Regel gegen das Verbreiten unwahrer Tatsachen soll verhindern, dass Sie durch solche Behauptungen herabgesetzt werden. Sie dient dazu, den Schaden abzuwehren, der Ihnen durch diese Herabsetzung entsteht.
Grundsätzlich genügt es schon, wenn die Behauptung einer einzigen anderen Person mitgeteilt wird. Anders liegt es, wenn die Mitteilung als vertraulich anzusehen ist und mit einer Weitergabe nicht zu rechnen war, etwa gegenüber jemandem, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Gegen Meinungen und Kritik können Sie grundsätzlich nicht vorgehen, sondern nur gegen unrichtige Tatsachenbehauptungen. Ergibt sich aus einer Äußerung aber zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, sind Sie trotzdem geschützt.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Nach dem Amtshaftungsgesetz haftet die öffentliche Hand nur für Schäden, die beim hoheitlichen Handeln entstehen, also wenn die Behörde Ihnen mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenübertritt. Wird der Schaden dagegen zugefügt, während die öffentliche Hand wie ein privater Vertragspartner auftritt, gelten die allgemeinen Haftungsregeln wie für andere juristische Personen. Organe sind dabei alle Personen, die Gesetze vollziehen.
Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Handelt ein Amtsträger in einer Sache, die mit seinen Aufgaben nichts zu tun hat, muss der Rechtsträger dafür nicht einstehen. Das gilt auch dann, wenn die Person als Amtsträger auftreten wollte und so angesehen werden konnte. Überschreitet sie dagegen nur ihre Zuständigkeit, bleibt es in der Regel Amtshandeln.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Ein Amtsträger handelt auch dann in Vollziehung der Gesetze, wenn er das Gegenteil seiner Dienstpflicht tut. Fügt er unter dem Anschein amtlichen Handelns Schaden zu, etwa in Uniform, muss der Staat diesen äußeren Anschein gegen sich gelten lassen.
Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.
Auch wer eine Behauptung nur weitergibt, die von jemand anderem stammt, verbreitet sie. Sie können sich also nicht darauf berufen, die Aussage nicht selbst aufgestellt zu haben.
Ja. Tatsachen sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit greifbarem Inhalt, deren Richtigkeit sich überprüfen lässt. Auch ein Urteil, das erkennbar auf solche Umstände schließen lässt, gilt als Tatsachenbehauptung; die gewählte Formulierung allein entscheidet nicht.
Das kann beides sein. Wird der Sachverhalt falsch dargestellt, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Wird er richtig wiedergegeben und ist nur die rechtliche Bewertung unzutreffend, handelt es sich um ein Werturteil.
Auskünfte einer Behörde sollen Ihnen wirtschaftliche Entscheidungen erleichtern und absichern. Das gelingt nur, wenn die erteilte Auskunft inhaltlich richtig ist. Erleiden Sie durch eine falsche oder unzureichende Auskunft einen Vermögensschaden, können Sie diesen ersetzt bekommen, wenn die Auskunft ein fehlerhafter Hoheitsakt war.
Für jene Nachteile, die gerade wegen der falschen Auskunft eingetreten sind, auch für reine Geldverluste aus ungünstigen wirtschaftlichen Entscheidungen. Ausgeschlossen ist die Haftung nur, wenn nach der Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen war, dass Sie auf dieser Grundlage so entscheiden.
Erstattet ein Amtssachverständiger ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, ist das nur dann hoheitliches Handeln, wenn es zu einer hoheitlich zu besorgenden Verwaltungsaufgabe gehört. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Teilt ein Organ der für die Bewilligung zuständigen Stelle einem Unternehmer mit, seine Anlagen seien bei Einhaltung bestimmter Vorgaben genehmigungsfähig, ist das amtliches Handeln. Dasselbe gilt, wenn Organe gegenüber Dritten verbreiten, die Anlagen seien nicht genehmigungsfähig.
Verbreitet eine Amtsperson in Vollziehung der Gesetze unrichtige Tatsachenbehauptungen, kann sich der Anspruch gegen den Rechtsträger auch aus dem Verschulden jenes Organs ergeben, von dem die Behauptung stammt. Es kommt also nicht nur auf denjenigen an, der sie weitergegeben hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 14.06.2023, 35 Cg 19/23y-50
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 24.01.2024, 5 R 188/23s-64
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1330 StGB § 289 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2024
Geschäftszahl
1Ob67/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H*, Rechtsanwalt, *, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A* KG, *, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 536.032,24 EUR sowie Feststellung, über die Rekurse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2024, GZ 5 R 188/23s-64, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Juni 2023, GZ 35 Cg 19/23y-50, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
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