Ist eine Aussage an nur eine Person schon öffentlich?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Mitteilende, Unternehmer, Arbeitnehmer
Eine rufschädigende Mitteilung gilt auch dann als öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht. Entscheidend ist, dass keine Gewähr dafür besteht, dass diese Person die Mitteilung vertraulich behandelt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Eine Tatsachenmitteilung wird auch dann öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht, aber keine Gewähr dafür besteht, dass der Empfänger die Mitteilung vertraulich behandeln werde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der bloße Umstand, dass objektiv zwischen dem Empfänger der Äußerung und dem Beleidigten ein (dem Äußernden gar nicht bekanntes) besonderes Naheverhältnis besteht, mag dieses allenfalls auch durch vertragliche Verschwiegenheitspflichten gekennzeichnet sein, reicht noch nicht aus, die Tatbestandsmäßigkeit des § 1330 ABGB zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr der sich dem Äußernden bei Abgabe der Äußerung darbietende äußere Eindruck.OGH 6 Ob 238/17v, 21.12.2017
- Hier: Mitteilung an Mitarbeiterinnen eines Frauenhauses: Eine schutzsuchende Frau darf im Hinblick auf den Zweck eines Frauenhauses mit der Verschwiegenheit der Mitarbeiterinnen rechnen.OGH 6 Ob 28/17m, 25.10.2017
- Hier: Mitteilung eines Kinderschutzzentrums an die Familiengerichtshilfe, deren Mitarbeiter gemäß § 106a Abs 3 AußStrG einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.OGH 6 Ob 24/17y, 27.02.2017
- „Nicht öffentlich“ im Sinne des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB sind vor allem Eingaben an Behörden oder zuständige Stellen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.OGH 6 Ob 249/16k, 30.01.2017
- Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (vgl § 47 Abs 2 Z 2 AKG) nicht öffentlich iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB.OGH 6 Ob 260/07i, 24.01.2008
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- Hier: Zustellung an Organe und leitenden Prokuristen eines Kreditinstituts.OGH 6 Ob 184/04h, 30.11.2006
- Die dem Organ einer Gesellschaft zugestellte, diese Gesellschaft betreffende Mitteilung ist eine an die Gesellschaft, also die nach § 1330 ABGB Verletzte, gerichtete Mitteilung, sodass noch keine öffentliche Mitteilung vorliegt.OGH 6 Ob 184/04h, 30.11.2006
- Hier: Die Verschwiegenheitspflicht der Mitteilungsempfänger ergibt sich aus § 46 BDG. Diese waren ohne Rücksicht auf die im Schreiben enthaltene Ankündigung des Beklagten, allenfalls die Presse zu informieren, nicht befugt, selbst mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen an die Öffentlichkeit zu treten. Die betreffende „Drohung" hebt die Vertraulichkeit der Mitteilung nicht auf.OGH 6 Ob 226/05m, 01.12.2005
- Hier: Die beanstandeten Äußerungen fielen nur gegenüber dem Rechtsanwalt der Klägerin. Der Beklagte durfte annehmen, dass der Mitteilungsempfänger diese Äußerungen schon deshalb vertraulich behandeln werde, weil sie geeignet sein können, ein schiefes Licht auf seine Mandantin zu werfen.OGH 6 Ob 114/05s, 23.06.2005
- Entscheidend ist, ob der Mitteilende mit der vertraulichen Behandlung durch den Mitteilungsempfänger rechnen durfte.OGH 6 Ob 165/01k, 23.08.2001
- Für das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Verbreitung der unwahren Behauptung genügt schon, dass die Tatsachenmitteilung gegenüber bloß einer vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte.OGH 6 Ob 289/98p, 25.03.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032413 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 4 Ob 35/24m, 25.06.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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