Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 35/24m
Worum es ging: Genügt meine eidesstättige Erklärung als Nachweis vor Gericht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine eidesstättige Erklärung, in der Sie Ihre eigenen Behauptungen bestätigen oder wiederholen, reicht als Nachweis nicht aus. Geeignet ist dagegen die nicht beeidete Vernehmung der Parteien, die grundsätzlich mit beiden Seiten durchzuführen ist.
Auch in einem Gerichtsverfahren kann es gerechtfertigt sein, eine herabsetzende Tatsachenbehauptung aufzustellen, wenn dies in Ausübung eines Rechts geschieht. Das gilt aber nicht, wenn die Behauptung wider besseres Wissen aufgestellt wurde.
Wer in einem Interview unwahre Behauptungen über einen anderen aufstellt, die dessen Ruf oder Geschäft schaden, verbreitet diese auch dann, wenn erst die Zeitung sie veröffentlicht. Da die Veröffentlichung gerade der Zweck des Interviews ist, haften Sie dafür mit.
Eine rufschädigende Mitteilung gilt auch dann als öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht. Entscheidend ist, dass keine Gewähr dafür besteht, dass diese Person die Mitteilung vertraulich behandelt.
Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.
Auch harte Kritik, die jemanden in seiner Ehre trifft, kann erlaubt sein. Voraussetzung ist, dass sie sich an konkreten Tatsachen orientiert und die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreitet.
Eine Klage wegen rufschädigender Behauptungen ist bei einer Strafanzeige nur dann berechtigt, wenn der Anzeiger wusste, dass sie falsch ist. Eine vertrauliche Anzeige soll im Interesse der Allgemeinheit auch dann erlaubt sein, wenn sich die Angaben als unwahr erweisen. Als Kläger müssen Sie beweisen, dass der Anzeiger die Unwahrheit kannte und vorsätzlich handelte.
Das kann beides sein. Wird der Sachverhalt falsch dargestellt, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Wird er richtig wiedergegeben und ist nur die rechtliche Bewertung unzutreffend, handelt es sich um ein Werturteil.
Je weniger sich eine Aussage über Rechtsfolgen einfach aus dem Gesetz ablesen lässt und je mehr sie auf einer eigenen gedanklichen Auseinandersetzung beruht, desto eher liegt ein Werturteil vor. Dafür spricht auch, wenn Sie die Grundlagen Ihrer Überlegung ausführlich darlegen und deutlich machen, dass Sie eine persönliche Überzeugung im Meinungsstreit vertreten.
Nicht mit unrichtigen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen. Das Recht des Anwalts, die Sache seines Mandanten nachdrücklich zu vertreten, deckt solche Äußerungen bei einer Pressekonferenz nicht. Medien sind kein geeignetes Forum, um Rechtsstandpunkte gegen einen Verfahrensgegner durchzusetzen.
Wer ein Recht ausübt, darf dabei auch Behauptungen aufstellen, die einen anderen schlecht dastehen lassen. Das gilt für Anzeigen bei Behörden ebenso wie für Vorbringen, Aussagen und Gutachten in einem Verfahren. Die Grenze ist erreicht, wenn das Recht missbraucht wird oder jemand wider besseres Wissen behauptet.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 05.12.2023, 69 Cg 206/23b-6
- Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 18.01.2024, 2 R 2/24x-15
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2024
Geschäftszahl
4Ob35/24m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * AG, *, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, 2. * GmbH, beide *, und 3. *, alle vertreten durch die GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte & Co KG in Innsbruck, wegen Unterlassung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 60.200 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. Jänner 2024, GZ 2 R 2/24x-15, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Dezember 2023, GZ 69 Cg 206/23b-6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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