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Muss ich beweisen, dass hinter dem Vergleich ein Geschäft steht?

günstig für Kläger betrifft Vergleichsparteien, Kläger, Beklagte, Arbeitnehmer
Nein. Ein Vergleich gilt auch dann, wenn nicht nachgewiesen ist, dass ihm ein Grundgeschäft zugrunde liegt. Wer behauptet, es fehle ein gültiges Rechtsgeschäft, muss das selbst beweisen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Bestehen eines Grundgeschäftes nicht erforderlich. Den Beklagten trifft die Beweislast für seine Behauptung, daß dem Vergleich, auf den sich der Klagsanspruch stützt, kein gültiges Rechtsgeschäft zugrunde liege.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032574 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Beweis des Schadens bei Wettbewerbsverstoß

Ja. Auch bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht müssen Sie den Zusammenhang zwischen dem Verstoß und Ihrem Schaden nachweisen. Eine Umkehr der Beweislast zu Ihren Gunsten gibt es dabei nicht.

günstig für Beklagter Saldoklage und Beweislast

Ja. Klagen Sie einen Restbetrag aus einer beendeten Geschäftsverbindung ein, müssen Sie darlegen und beweisen, wie sich dieser Betrag errechnet. Die Gegenseite ist dadurch aber nicht davon befreit, eigene Gegenforderungen selbst geltend zu machen.

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