Wann greift die gesetzliche Reihenfolge bei der Anrechnung meiner Zahlung?
betrifft Schuldner, Gläubiger, Bürge, Bank, Konsument
Nur dann, wenn derselbe Schuldner mehrere voneinander abgegrenzte Schulden bei demselben Gläubiger hat. Gibt es nur eine Schuld, greift die Regel nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 28.03.2017 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die Verrechnung nach der Dispositivbestimmung des § 1416 ABGB setzt voraus, dass mehrere Schuldposten desselben Schuldners an denselben Gläubiger in Frage stehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Leistung einer Abschlagszahlung der Bürgin an die Bank für die gänzliche Entlassung aus der Haftung als Bürgin führt (ohne Widmung der Abschlagszahlung) nicht zur Anrechnung auf die nächsten, noch ausständigen Ratenzahlungen des Schuldners gegenüber der Bank.OGH 4 Ob 17/14z, 20.05.2014
- Ein Rückgriff auf die Anrechnungsregel des § 1416 ABGB kann nur bei Vorliegen mehrerer von einander abgegrenzter Schulden gelten.OGH 3 Ob 234/06t, 30.11.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033403 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 48/16x, 28.03.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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