OGH 2 Ob 48/16x
Worum es ging: Bin ich an eine Urkunde gebunden, die ich ungelesen unterschrieb?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.
Für die Höhe des Schmerzengeldes zählt das Gesamtbild der Schmerzen. Berücksichtigt werden ihre Dauer und ihre Stärke, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit.
Ja. Auch wer durch die Schädigung die Fähigkeit verliert, Freude und Leid zu empfinden, oder gar keine Schmerzen spürt, kann Schmerzengeld erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob Sie bei klarem Bewusstsein waren oder das Erlebte verarbeiten konnten. Wer besonders schmerzempfindlich ist oder Schmerzmittel nimmt, wird bei der Bemessung ebenfalls berücksichtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 nicht angewendet; wie es heute gehandhabt wird, lässt sich aus dieser Quelle nicht erkennen, die Rechtslage ist insoweit unsicher. Der Rechtssatz selbst verlangte, dass der Schädiger den Anspruch anerkannt hatte oder die verletzte Person ihn noch selbst bei Gericht geltend gemacht hatte. Dafür genügte auch der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren.
Ersatz bekommt, wer zur Tragung der Begräbniskosten verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich bezahlt hat.
Nur dann, wenn derselbe Schuldner mehrere voneinander abgegrenzte Schulden bei demselben Gläubiger hat. Gibt es nur eine Schuld, greift die Regel nicht.
Die gesetzliche Anrechnungsregel gilt hier nicht, weil die Forderungen mehreren Berechtigten und nicht einem Gläubiger zustehen. Zahlen Sie Unterhalt für mehrere Kinder an die Mutter, ohne die Zahlung zuzuordnen, wird der Betrag im Verhältnis der festgestellten Unterhaltsansprüche aufgeteilt.
Ja. Haben Sie mit dem Gläubiger nichts anderes vereinbart, gilt jene Schuld als getilgt, die Sie bei der Zahlung bezeichnen. Das können Sie ausdrücklich sagen oder durch Ihr Verhalten deutlich machen. Widerspricht der Gläubiger oder bleibt Ihre Widmung zweifelhaft, greift die gesetzliche Reihenfolge.
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Nein. Die Schätzung eines strittigen Betrags kann das Berufungsgericht nicht erstmals vornehmen, wenn es dabei ohne Wiederholung der Beweise von der Bewertung des ersten Gerichts abgeht. Andernfalls ließe sich das Ergebnis später nicht mehr überprüfen.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Verweist das österreichische Recht für den Nachlass auf das Recht eines anderen Staates, ist damit dessen gesamtes Recht gemeint, einschließlich seiner Regeln über das anwendbare Recht. Deshalb sind auch Rückverweisungen und Weiterverweisungen zu beachten.
Ja. Seit 1991 geht ein Anspruch auf Schmerzengeld auf die Erben über, auch wenn der Verletzte ihn zu Lebzeiten noch nicht geltend gemacht hat. Dass das Gesetz von einem Verlangen spricht, hat keine eigenständige Bedeutung mehr.
Für den seelischen Schmerz über den Verlust eines nahen Angehörigen gibt es nur dann Geld, wenn der Schädiger grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat. Bei leichter Fahrlässigkeit oder bloßer Gefährdungshaftung besteht kein solcher Anspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie dadurch selbst gesundheitlich geschädigt wurden.
Bei Schadenersatzansprüchen ohne Vertrag kommt es auf den Ort an, an dem der Schädiger gehandelt hat, bei einem Unterlassen auf den Ort, an dem er hätte handeln müssen. Das gilt für jede Art der Haftung, also auch ohne Verschulden. Auch wenn Ihnen nur ein Vermögensschaden entstanden ist, genügt es nicht, dass er sich in Österreich auswirkt.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Das Abkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht bestimmt, welche Rechtsordnung nach einem Unfall gilt. Die Liste der Fragen, die es dort aufzählt, ist nur beispielhaft gemeint. Grundsätzlich sind alle Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall, die nicht auf einem Vertrag beruhen, nach diesem Recht zu beurteilen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 07.08.2015, 4 Cg 122/11x-74
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.12.2015, 6 R 168/15s-79
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1325 ABGB § 1327 ABGB § 1416 StGB § 80 ZPO § 235 ZPO § 273 ZPO § 477 ZPO § 52
Entscheidungstext
103 Absätze, 42.324 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Geschäftszahl
2Ob48/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** M*****, 2. P***** M*****, 3. D***** V*****, 4. D***** M*****, 5. S***** M*****, sämtliche vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. G***** F*****, 2. (nunmehr) P***** GmbH, *****, und 3. W*****, sämtliche vertreten durch Mag. Alexandra Knapp, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 1.) 121.135 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 10.000 EUR), sowie 2.) bis 5.) jeweils Kostenersatz, über die Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2015, GZ 6 R 168/15s-79, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das (richtig: End-)Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. August 2015, GZ 4 Cg 122/11x-74, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der zweitbeklagten Partei wird von „P***** GmbH“ auf „P***** GmbH“ berichtigt.
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