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Kann ich meine Gegenforderung ohne Gericht gegenrechnen?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Gläubiger, Unternehmer, Auftraggeber, Auftragnehmer
Ja. Sie können auch außerhalb eines Verfahrens erklären, dass Sie Ihre Forderung gegen jene des anderen aufrechnen. Diese Erklärung wirkt, sobald sie beim anderen ankommt, und darf nicht an Bedingungen oder Fristen geknüpft werden. Wie sie zu verstehen ist, richtet sich nach ihrem Wortlaut und der für den Empfänger erkennbaren Absicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.01.2024 (11 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1985)

Bei der außergerichtlichen Aufrechnungserklärung handelt es sich nach heutiger Auffassung um die Ausübung eines Gestaltungsrechtes.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033712 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Anerkennung durch außergerichtliche Aufrechnung

Wer außerhalb eines Verfahrens gegenrechnet, erklärt das unbedingt. Damit erkennt er die Forderung der Gegenseite an und behauptet nur noch, sie sei durch die Gegenrechnung bereits getilgt.

günstig für Gläubiger Bedingte Aufrechnungserklärung

Nein, jedenfalls dann nicht, wenn die Gegenseite auf sofortige Klarheit angewiesen ist. Erklären Sie außergerichtlich die Aufrechnung, muss der Gegner darauf vertrauen können, dass beide Forderungen allein beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Aufrechnungsverbot und Widerklage
Exekution · Aufrechnung gegen gepfändete Forderung
Vertragsrecht · Widerruf der Aufrechnungserklärung