Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.01.2024 · Fall aus Tirol

OGH 4 Ob 151/22t

Worum es ging: Was gilt, wenn der Antrag auf einen Verstorbenen lautet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein Antrag auf Zwangsvollstreckung im Namen eines Verstorbenen statt im Namen des Nachlasses gestellt, ist das nur eine falsche Bezeichnung und kein Mangel, der den Antrag scheitern lässt. Die Bezeichnung kann berichtigt werden, auch vom Gericht selbst.

Erklärungen, mit denen Sie ein Rechtsverhältnis einseitig gestalten, werden wirksam, sobald sie beim Empfänger angekommen sind, und sind damit verbraucht. Zurücknehmen können Sie sie nicht mehr. Nur wenn Ihr Wille fehlerhaft gebildet war, können Sie die Erklärung anfechten.

Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.

Wird ein Kauf rückabgewickelt, müssen Sie für die Zeit der Benützung ein Entgelt zahlen. Bei Sachen, die man üblicherweise kauft und nicht auf lange Zeit mietet, wäre der ortsübliche Mietzins unbillig hoch, weil er schon nach kurzer Zeit den Kaufpreis erreichen würde. Bei einem Auto wird deshalb darauf abgestellt, welchen Aufwand Sie sich erspart haben, um sich den Gebrauch eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs zu verschaffen.

Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.

Der Anspruch auf Abgeltung dafür, dass jemand Ihre Sache zu seinem Nutzen verwendet hat, und der Anspruch auf Schadenersatz schließen einander nicht aus. Beide können nebeneinander bestehen.

Ja. Sie können auch außerhalb eines Verfahrens erklären, dass Sie Ihre Forderung gegen jene des anderen aufrechnen. Diese Erklärung wirkt, sobald sie beim anderen ankommt, und darf nicht an Bedingungen oder Fristen geknüpft werden. Wie sie zu verstehen ist, richtet sich nach ihrem Wortlaut und der für den Empfänger erkennbaren Absicht.

Wer außerhalb eines Verfahrens gegenrechnet, erklärt das unbedingt. Damit erkennt er die Forderung der Gegenseite an und behauptet nur noch, sie sei durch die Gegenrechnung bereits getilgt.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Haben Sie den Nachlass als beklagte Partei genannt, obwohl die Erbschaft schon vor der Klage an die Erben übergegangen war, wird die Bezeichnung nur richtiggestellt. Es kommt dadurch keine neue Partei in das Verfahren.

Wird dem Kläger nur zugesprochen, was er gegen eine eigene Gegenleistung erhält, ist das eine Einschränkung seines Begehrens. Sie ist auch dann zulässig, wenn er sie nicht selbst angeboten hat, weil sie weniger ist als das, was er verlangt hat.

Als Kläger dürfen Sie die Klage auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmen. Umso mehr dürfen Sie von mehreren geltend gemachten Gründen nur einen weiterverfolgen. An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.

Wird ein Vertrag rückgängig gemacht, muss jede Seite zurückgeben, was sie erhalten hat. Diese Rückgaben erfolgen Zug um Zug, also gegeneinander. Das Gericht berücksichtigt das aber nur, wenn sich jemand ausdrücklich darauf beruft, und nicht von sich aus.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.

Wird bei der Übergabe eines Fahrzeugs nur befürchtet, dass die Typengenehmigung fallen könnte, liegt darin noch kein Rechtsmangel. Solange die Genehmigung aufrecht ist und keine behördlichen Nutzungsverbote oder Beschränkungen bestehen, können Sie sich darauf nicht stützen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ABGB § 877 ABGB § 922 ABGB § 932 ZPO § 1 ZPO § 235 ZPO § 273 ZPO § 52

Entscheidungstext

79 Absätze, 29.514 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.01.2024

Geschäftszahl

4Ob151/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*, 2. I* und 3. mj H* (geboren * 2006), alle *, alle vertreten durch Mag. Martin J. Moser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P* GmbH & Co KG *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 23.182,65 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. November 2019, GZ 2 R 127/19x-44, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Juli 2019, GZ 69 Cg 2/18w-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I.1. Das mit Beschluss vom 30. März 2020 bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

I.2. Die Bezeichnung der klagenden Partei(en) wird wie aus dem Kopf ersichtlich richtiggestellt.

I.3. Die Schriftsätze der klagenden Parteien vom 25. Oktober 2022 sowie vom 11. Juli 2023 und der beklagten Partei vom 6. September 2022 werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail