Erkenne ich die Forderung an, wenn ich außergerichtlich aufrechne?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.02.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: "Abzug" des Haftrücklasses vom Klagsbetrag durch Klagseinschränkung, wodurch mit der Klagsforderung aus Gewährleistung/Schadenersatz gegen die Forderung des Beklagten auf Zahlung des Haftrücklasses unbedingt aufgerechnet wird.OGH 6 Ob 157/23s, 21.02.2024
- Hier: Bestreitung der Klagsforderung.OGH 6 Ob 208/14b, 15.12.2014
- Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der Erfordernisse für die Anerkennung der schuldtilgenden Wirkung dieser einheitlichen Rechtsgestaltungserklärung zu verstehen. Das im Schuldtilgungseinwand enthaltene Anerkenntnis der Forderung unterbricht deren Verjährung nicht unabhängig vom Bestand der Gegenforderung.OGH 8 Ob 216/02a, 07.11.2002
- Die mit der Aufrechnungserklärung verbundene Anerkennung der Gegenforderung kann sich jedenfalls nur auf den Teilbetrag erstrecken, gegen den wegen der Höhe der eigenen Forderung konkret aufgerechnet wurde (so schon 8 Ob 616/87).OGH 8 Ob 216/02a, 07.11.2002
- Der Unterschied zwischen prozessualer Aufrechnungseinrede und Schuldtilgungseinwand besteht lediglich darin, dass bei Zweiterem eine unbedingte, den Bestand der Klagsforderung voraussetzende Aufrechnung erfolgt, die Klagsforderung daher nicht mehr strittig ist und nur mehr über den Bestand der Gegenforderung abzusprechen ist.OGH 8 Ob 233/00y, 29.03.2001
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- Die Aufrechnung als Gestaltungsrecht ist unbefristet und unbedingt zu erklären, doch wird die Zulässigkeit der Eventualanfechtung im Prozess davon nicht tangiert. Zu unterscheiden ist daher zwischen der Aufrechnungserklärung, die die Forderung zum Erlöschen bringt und der Geltendmachung der erklärten Aufrechnung im Prozess. Mit dieser Geltendmachung erhebt der Beklagte verteidigungsweise die rechtsvernichtende Einwendung, daß der Klageanspruch durch die Aufrechnung erloschen ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich der Beklagte im Prozess auf eine außergerichtliche Aufrechnungserklärung beruft oder ob die außergerichtliche und die prozessuale Erklärung zusammenfallen. Das Gericht darf die Aufrechnung erst dann berücksichtigen, wenn es die Klageforderung für begründet und andere Einwendungen des Beklagten für unbegründet hält.OGH 2 Ob 244/97i, 26.08.1999
- Die einseitige außergerichtliche Aufrechnung ist ein durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur unbedingt und unbefristet auszuübendes Gestaltungsrecht.OGH 1 Ob 122/97s, 25.11.1997
- Unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Rummel, ABGB, RdZ 12 zu § 1438.OGH 7 Ob 624/84, 30.07.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033970 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 30.
- OGH 7 Ob 8/25i, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 36/24s, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 151/22t, 25.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 121/22w, 24.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 90/21b, 30.11.2021
- OGH 7 Ob 117/20m, 16.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 14/18x, 13.03.2018
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie können auch außerhalb eines Verfahrens erklären, dass Sie Ihre Forderung gegen jene des anderen aufrechnen. Diese Erklärung wirkt, sobald sie beim anderen ankommt, und darf nicht an Bedingungen oder Fristen geknüpft werden. Wie sie zu verstehen ist, richtet sich nach ihrem Wortlaut und der für den Empfänger erkennbaren Absicht.
Erklären Sie die Aufrechnung erst später, wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem die beiden Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Für die Zeit danach gelten die Schulden also als getilgt.