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Verjährt meine Forderung später, wenn sie im Grundbuch gesichert ist?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Banken, Liegenschaftseigentümer
Ja. Wird für eine Forderung, die sonst in drei Jahren verjähren würde, ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen, gilt ab diesem Zeitpunkt die allgemeine Frist von dreißig Jahren. Die Eintragung verlängert also die Zeit erheblich, in der Sie die Forderung geltend machen können.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1938, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1938)

Wird für eine Forderung, die nach § 1486 ABGB in drei Jahren verjährt, ein bücherliches Pfandrecht bestellt, so unterliegt sie von da an der allgemeinen dreißigjährigen Verjährung.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034150 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Verjährung von Hypothekarzinsen

Ja. Auch Zinsen aus einer durch eine Hypothek gesicherten Forderung verjähren in drei Jahren. Verhindern lässt sich das nur, indem für die einzelnen Zinsrückstände eigene Pfandrechte erworben werden.

günstig für Schuldner Verjährung vereinbarter Zinsen

Ja. Für Zinsen gilt die dreijährige Verjährungsfrist, gleich ob sie im Vertrag vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sind. Ein Unterschied wird dabei nicht gemacht.

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