Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1479

§ 1479. Alle Rechte gegen einen Dritten, sie mögen den öffentlichen Büchern einverleibt seyn oder nicht, erlöschen also in der Regel längstens durch den dreyßigjährigen Nichtgebrauch, oder durch ein so lange Zeit beobachtetes Stillschweigen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Für den Erhalt eines Wohnungsgebrauchsrechts ist keine besonders intensive Nutzung nötig. Es genügt, dass Sie die Räume im Rahmen Ihrer jeweiligen Bedürfnisse benützen. Die strengen Maßstäbe, die bei der Kündigung von Mietwohnungen wegen Nichtbenützung gelten, werden hier nicht angewendet.

Ansprüche, weil jemand eine fremde Sache zum eigenen Nutzen verwendet hat, verjähren grundsätzlich erst nach dreißig Jahren. Die kurze Frist gilt nur, wenn es um Leistungen oder Lieferungen im geschäftlichen Betrieb geht.

Nein. Grundsätzlich haben Sie für solche Rückforderungen dreißig Jahre Zeit. Hängt die Zahlung aber mit einem Geschäftsbetrieb zusammen, etwa bei einer Überzahlung des Werklohns oder einer irrtümlichen Mehrlieferung, gilt die kurze Frist von drei Jahren.

Ja, aber nur unter einer engen Voraussetzung: Ihr Recht erlischt nach drei Jahren, wenn sich der Eigentümer des belasteten Grundstücks der Ausübung widersetzt und Sie Ihr Recht in dieser Zeit nicht geltend machen. Ohne solche Widersetzung erlischt eine Dienstbarkeit erst nach dreißig Jahren Nichtgebrauch. Dass Ihr Recht erloschen ist, muss der Eigentümer des belasteten Grundstücks beweisen.

Rückstände bei den Beiträgen zur Rücklage der Eigentümergemeinschaft verjähren erst nach dreißig Jahren. Die kurzen Fristen von drei Jahren gelten dafür nicht.

Nein, wenn Sie das Recht bereits erworben haben und nur der Grundbuchstand nachgezogen werden soll. Eine solche Klage ist unverjährbar, etwa nach einer Ersitzung oder wenn Ihnen die Liegenschaft schon übergeben wurde. Ein Recht, das selbst schon verjährt ist, können Sie aber nicht mehr eintragen lassen.

Ja, aber nur ausnahmsweise. Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Erstattung unter Mitschuldnern erst nach dreißig Jahren. Kürzer ist die Frist nur dann, wenn zwischen den Mitschuldnern ein besonderes Verhältnis besteht und die Schädigung des Dritten zugleich ein Vertragsbruch gegenüber dem zahlenden Mitschuldner war.

Für die Rückforderung des bereits Gezahlten gilt grundsätzlich die dreißigjährige Frist, weil es sich um einen Bereicherungsanspruch handelt. Die kurze dreijährige Frist gilt nur bei Forderungen eines Geschäftsmannes aus einer Leistung oder Lieferung seines Betriebs. Für den Anspruch auf den Unterschiedsbetrag wegen der Nichterfüllung gilt das nicht.

Wenn Sie einen Schaden allein bezahlt haben, obwohl mehrere dafür verantwortlich sind, können Sie sich das Geld von den anderen holen. Dieser Rückgriff ist kein gewöhnlicher Schadenersatz. Er verjährt daher nicht in drei, sondern erst in dreißig Jahren.

Die Bürgschaftsschuld verjährt grundsätzlich erst nach dreißig Jahren, unabhängig von der Frist für die Hauptschuld. Verjährt die Hauptschuld tatsächlich früher, endet auch Ihre Haftung mit ihr. Wird die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, etwa durch ein Urteil, wirkt das innerhalb der dreißig Jahre auch gegen Sie.

Ja. Wird für eine Forderung, die sonst in drei Jahren verjähren würde, ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen, gilt ab diesem Zeitpunkt die allgemeine Frist von dreißig Jahren. Die Eintragung verlängert also die Zeit erheblich, in der Sie die Forderung geltend machen können.

Die kurze Frist von drei Jahren beginnt erst, wenn sich der Eigentümer Ihrer tatsächlichen Nutzung widersetzt. Nutzen Sie das Recht von sich aus gar nicht, kann er sich dem auch nicht widersetzen; dann verfällt das Recht erst nach dreißig Jahren des Nichtgebrauchs.

Nicht schon durch den bloßen Nichtgebrauch, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Nichtnutzen kann aber dazu führen, dass das Recht verjährt. Die Frist beginnt mit der letzten Ausübung, sonst mit dem Zeitpunkt, ab dem Sie das Recht hätten ausüben können.

Nach dem neueren Stand gilt die kurze Frist von drei Jahren. Weil der bei einem Haftrücklass einbehaltene Werklohn in drei Jahren verjährt, soll für die Rückforderung des zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebetrags nichts anderes gelten; sonst stünde der Werkunternehmer mit der Garantie ohne sachlichen Grund besser da. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, die von dreißig Jahren ausging.

Ja. Haben Sie für jemand anderen etwas bezahlt, das dieser nach dem Gesetz selbst hätte zahlen müssen, richtet sich Ihre Frist nach der Schuld, die Sie getilgt haben. Ihr Ersatzanspruch verjährt daher nie später als diese Schuld.

Nein. Ernsthafte Vergleichsverhandlungen über das Bestehen Ihres Rechts halten die Verjährung auf. Voraussetzung ist, dass Sie nach dem Scheitern der Gespräche innerhalb angemessener Frist klagen. Das gilt sowohl bei bloßer Nichtnutzung als auch dann, wenn sich der Verpflichtete Ihrem Recht widersetzt.

Steht jemand für den Erfolg der Leistung eines Dritten ein, ist das eine eigenständige Verpflichtung. Sie verjährt nach drei Jahren, unabhängig davon, welche Fristen für die gesicherte Forderung gelten. Eine solche Garantie hat immer die Aufgabe, einen Ausfall zu ersetzen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail