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Kann mein Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch verjähren?

günstig für Erwerber betrifft Käufer, Eigentümer, Erben, Liegenschaftseigentümer
Nein, wenn Sie das Recht bereits erworben haben und nur der Grundbuchstand nachgezogen werden soll. Eine solche Klage ist unverjährbar, etwa nach einer Ersitzung oder wenn Ihnen die Liegenschaft schon übergeben wurde. Ein Recht, das selbst schon verjährt ist, können Sie aber nicht mehr eintragen lassen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 28.07.2022 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Die Klage auf Herstellung des einer bereits eingetretenen Rechtslage entsprechenden Buchstandes ist unverjährbar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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