Kann mein Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch verjähren?
günstig für Erwerber betrifft Käufer, Eigentümer, Erben, Liegenschaftseigentümer
Nein, wenn Sie das Recht bereits erworben haben und nur der Grundbuchstand nachgezogen werden soll. Eine solche Klage ist unverjährbar, etwa nach einer Ersitzung oder wenn Ihnen die Liegenschaft schon übergeben wurde. Ein Recht, das selbst schon verjährt ist, können Sie aber nicht mehr eintragen lassen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 28.07.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Die Klage auf Herstellung des einer bereits eingetretenen Rechtslage entsprechenden Buchstandes ist unverjährbar.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Anspruch auf Einwilligung in die vereinbarte Verbücherung eines Rechts besteht jedenfalls solange, als dieses Recht nicht seinerseits verjährt ist. Da Rechte aus einem Vertrag verjähren können, kommt hingegen die Verbücherung eines bereits verjährten Rechts zwecks Änderung eines bestehenden (bücherlichen) Rechtszustands nicht in Betracht.OGH 1 Ob 181/04f, 23.11.2004
- Ein Antrag, der auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentums abzielt, kann nicht verjähren.OGH 5 Ob 247/02p, 17.12.2002
- Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbürgerlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, sind unverjährbar. Diese Rechtslage besteht nicht nur bei einer Klage auf Einverleibung des Eigentums aus der Ersitzung sondern auch bei einer Klage des Käufers, dem die Liegenschaft schon physisch übergeben worden ist und der sich somit bereits im Besitz dieser Liegenschaft befunden hat.OGH 10 Ob 66/00d, 18.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011036 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 Ob 33/21g, 28.07.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 372 · Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?
- ABGB § 1479
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