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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 28/25s

Worum es ging: Kann ich etwas für eine erst künftige Schuld verpfänden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Sache kann auch für künftige Forderungen verpfändet werden. Dafür müssen aber zumindest die Personen genannt sein, zwischen denen die Forderung entstehen soll, und der Grund, auf dem sie beruhen wird.

Das Pfand haftet bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld. Zahlen Sie nur einen Teil, muss der Gläubiger weder einzelne Pfandgegenstände noch einen Teil des Pfandes freigeben.

Ein Pfandrecht kann ohne eine Forderung weder entstehen noch weiterbestehen. Die Forderung muss aber nicht schon bei der Bestellung des Pfandes bestehen: Auch eine erst künftig entstehende Forderung kann vorher durch ein Pfand gesichert werden.

Ein Pfand können Sie auch für eine Forderung bestellen, die erst in Zukunft oder nur unter einer Bedingung entsteht. Voraussetzung ist, dass diese Forderung ausreichend bestimmbar ist. Aus dem Pfand klagen können Sie aber erst, wenn die Forderung tatsächlich entstanden ist.

Ja. Ein Recht, das einer bestimmten Person zusteht, endet spätestens mit deren Tod. Nur wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass es auf die Erben übergeht, besteht es weiter; eine bloß befristete Einräumung genügt dafür nicht. Ein Recht, das dagegen am Grundstück haftet, steht immer dem jeweiligen Eigentümer zu.

Auch eine Forderung, die nur unter einer Bedingung besteht, kann durch ein Pfand gesichert werden. Dass die Forderung noch nicht endgültig feststeht, hindert das Pfandrecht also nicht.

Wenn Ihnen statt der vereinbarten Naturalleistungen Geld zusteht, können Sie dieses Geld auch für die Vergangenheit verlangen. Sie sind nicht auf die Zeit ab Ihrer Forderung beschränkt.

Das Ausgedinge ist eine Verpflichtung, die auf der übergebenen Liegenschaft lastet. Sie umfasst Sachleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen und dient dem Unterhalt des früheren Eigentümers.

Ob die Umwandlung in Geld schon im Übergabsvertrag vorgesehen war oder nicht, macht keinen Unterschied. Der Verpflichtete muss Ihnen einen Betrag zahlen, mit dem Sie sich die geschuldeten Leistungen anderweitig beschaffen können.

Sie können Geld statt der vereinbarten Naturalleistungen verlangen, wenn Ihnen deren Annahme wegen des Verhaltens des Liegenschaftseigentümers billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist also, wie sich der Verpflichtete Ihnen gegenüber verhält.

Hat Sie der Verpflichtete schuldhaft daran gehindert, die vereinbarten Naturalleistungen zu beziehen, können Sie stattdessen eine Geldrente verlangen. Diese Rente tritt an die Stelle der ursprünglichen Leistung und behält im Übrigen deren Eigenschaften.

Ja. Wird für eine Forderung, die sonst in drei Jahren verjähren würde, ein Pfandrecht im Grundbuch eingetragen, gilt ab diesem Zeitpunkt die allgemeine Frist von dreißig Jahren. Die Eintragung verlängert also die Zeit erheblich, in der Sie die Forderung geltend machen können.

Ja. Klagen, mit denen Sie die vereinbarten Leistungen aus einem Ausgedinge oder rückständige Zahlungen daraus verlangen, dürfen im Grundbuch angemerkt werden; seit 2025 gilt das auch für die Klage, mit der Sie bloß feststellen lassen wollen, dass das Ausgedinge besteht. Bis dahin war gerade diese Feststellungsklage von der Anmerkung ausgeschlossen.

Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.

Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.

Das Recht auf die Rente endet mit dem Tod des Berechtigten, und noch offene Beträge verjähren in drei Jahren. Nach dem Tod und nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist, ohne dass ein Streit angemerkt wurde, darf gelöscht werden. Das gilt auch für eine Hypothek, die die Rente sichert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1478 ABGB § 1479 ABGB § 468 ABGB § 469 ABGB § 529 AußStrG § 62 GBG 1955 § 131 GBG 1955 § 136

Entscheidungstext

64 Absätze, 15.924 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2025

Geschäftszahl

5Ob28/25s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. E* T*, 2. F* E*, beide vertreten durch die Url Rechtsanwalt GmbH in Knittelfeld, wegen Löschung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 10. Dezember 2024, AZ 1 R 133/24m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Judenburg vom 19. Juni 2024, TZ 923/2024, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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