Wie lange kann die Hausverwaltung ihr Honorar noch fordern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 16.05.2024 (13 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Ansprüchen nach § 1042 ABGB gelangt sowohl dann, wenn ein Hausverwalter für einen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten ist als auch dann, wenn die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, die 30jährige Verjährungsfrist zur Anwendung.OGH 5 Ob 213/00k, 10.07.2001
- Diese Verjährungsbestimmung gilt auch für den mit der Verwaltungstätigkeit verbundenen Anspruch auf Auslagenersatz.OGH 5 Ob 142/92, 19.01.1993
- Dreißigjährige Verjährungsfrist bei Anspruch nach § 1042 ABGB (hier: Hausverwalter macht gegen säumigen Wohnungseigentümer rückständige Beiträge zu den Betriebskosten, für die die übrigen Wohnungseigentümer in Vorlage getreten sind, geltend).OGH 5 Ob 27/84, 29.05.1984
- Unter den Begriff der Betriebskosten werden dabei alle im Zuge der Verwaltung üblicherweise regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen zu verstehen sein, also etwa Heizkosten, Servicegebühren, Rauchfangkehrergebühren, Wassergebühren, Kanalgebühren, Stiegenhausbeleuchtung, Müllabfuhr, Versicherungsprämien, Hausbesorgerkosten, Aufzugkosten, kleinere Reparaturen etc.OGH 4 Ob 515/83, 10.01.1984
- Hier: Stockwerkseigentum:OGH 4 Ob 515/83, 10.01.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 5 Ob 37/24p, 16.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 69/19m, 31.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1486 · Besondere Verjährungszeit
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Drei Jahre. Verlangen Sie als Wohnungseigentümer Rechnung von jemandem, der die Liegenschaft auch nur tatsächlich verwaltet, gilt dieselbe dreijährige Frist wie gegenüber einem bestellten Verwalter. Das gilt auch gegenüber einem Miteigentümer oder einem Dritten.
Nein. Auch wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, müssen Sie die vorgeschriebenen Akontozahlungen für die Betriebskosten weiter leisten. Ihre Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwalter ordentlich abgerechnet hat; auch eine Aufrechnung mit Guthaben ist in der Regel ausgeschlossen.