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Wie lange kann die Hausverwaltung ihr Honorar noch fordern?

günstig für Wohnungseigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Hausverwalter
Die Hausverwaltung kann ihr Honorar und die von ihr vorgestreckten Betriebskosten drei Jahre lang verlangen. Danach sind diese Forderungen verjährt und Sie müssen nicht mehr zahlen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 16.05.2024 (13 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1979)

Honorarforderungen sowie der Auslagenersatz für bevorschußte Betriebskosten des von den Wohnungseigentümer beauftragten Verwalters verjähren in drei Jahren.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verwalter Verjährung des Rechnungslegungsanspruchs

Drei Jahre. Verlangen Sie als Wohnungseigentümer Rechnung von jemandem, der die Liegenschaft auch nur tatsächlich verwaltet, gilt dieselbe dreijährige Frist wie gegenüber einem bestellten Verwalter. Das gilt auch gegenüber einem Miteigentümer oder einem Dritten.

günstig für Verwalter Akontozahlungen trotz strittiger Abrechnung

Nein. Auch wenn Sie die Jahresabrechnung für unrichtig oder unvollständig halten, müssen Sie die vorgeschriebenen Akontozahlungen für die Betriebskosten weiter leisten. Ihre Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verwalter ordentlich abgerechnet hat; auch eine Aufrechnung mit Guthaben ist in der Regel ausgeschlossen.

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