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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 31.07.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 69/19m

Worum es ging: Ab wann verjähren Ansprüche gegen die Hausverwaltung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einem laufenden Dauerauftrag und beim laufenden Verwaltervertrag einer Wohnungseigentumsanlage beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des vereinbarten, verkehrsüblichen oder gesetzlichen Abrechnungszeitraums.

Nein, nicht immer. Vollmacht und Auftrag können über den Tod hinaus weiterwirken, wenn sich das aus der Art des Geschäfts, der Absicht der Beteiligten oder der Übung des redlichen Verkehrs ergibt. Kommt es nicht auf die Person, sondern auf die Mittel des Unternehmens an, bleibt der Auftrag bestehen.

Die Hausverwaltung kann ihr Honorar und die von ihr vorgestreckten Betriebskosten drei Jahre lang verlangen. Danach sind diese Forderungen verjährt und Sie müssen nicht mehr zahlen.

Ersetzt wird Ihnen nur jener Aufwand, den der andere nach dem Gesetz selbst hätte tragen müssen. Ihr Anspruch reicht also nur so weit, wie die Pflicht des anderen reicht.

Der Ersatzanspruch für einen fremden Aufwand greift nur, wenn Sie weder zum Gegner noch zu jenem, an den Sie geleistet haben, in einer Rechtsbeziehung stehen. Ist der Aufwand als Nebenpflicht aus einem Mietvertrag entstanden, können Sie ihn nur aus dem Vertrag gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen.

Der Verwalter steht in einem Auftragsverhältnis zur Eigentümergemeinschaft und nicht mehr zu den einzelnen Wohnungseigentümern. Seine Ansprüche, etwa auf Ersatz von Aufwendungen, muss er daher gegen die Gemeinschaft geltend machen und kann sich erst danach unter bestimmten Voraussetzungen an die einzelnen Eigentümer halten.

Ja. Haben Sie für jemand anderen etwas bezahlt, das dieser nach dem Gesetz selbst hätte zahlen müssen, richtet sich Ihre Frist nach der Schuld, die Sie getilgt haben. Ihr Ersatzanspruch verjährt daher nie später als diese Schuld.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1014 ABGB § 1042 ABGB § 1486 ABGB § 1493 ABGB § 837 MRG § 21 UGB Art. 1 UGB § 142 UGB § 38 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 34

Entscheidungstext

50 Absätze, 23.657 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.07.2019

Geschäftszahl

5Ob69/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft der *, vertreten durch die Koller & Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft (OG), Wien, wegen 12.155,55 EUR sA (Revisionsinteresse 9.699,68 EUR sA), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Dezember 2018, GZ 64 R 57/18g-42, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 29. Mai 2018, GZ 51 C 239/15m-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es lautet:

„1. Die Klageforderung besteht mit 819,12 EUR zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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