Prüft das Gericht eine Ausschlussfrist auch ohne mein Zutun?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien eines Prozesses
Das Gericht beachtet eine Ausschlussfrist von sich aus, Sie müssen sich darauf nicht förmlich berufen. Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Fristablauf ergibt, müssen Sie aber schon in erster Instanz vorbringen und beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Der Grundsatz, dass Fallfristen von Amts wegen wahrzunehmen sind, ist keineswegs so zu verstehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen sind. Er besagt nur, dass es nicht der formellen Erhebung der Einwendung bedarf. Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber bereits im Verfahren 1.Instanz behauptet und bewiesen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 95 EheG.OGH 7 Ob 317/03y, 25.02.2004
- Hier: § 16 Abs 8 MRG.OGH 5 Ob 47/02a, 26.02.2002
- Hier: § 10 Abs 4 MRGOGH 5 Ob 321/98m, 22.12.1998
- Der Ablauf der Frist muß jedoch aus den Prozeßakten klar hervorgehen.OGH 6 Ob 557/85, 25.04.1985
- § 970 b ABGBOGH 1 Ob 738/81, 02.12.1981
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- § 967 ABGBOGH 3 Ob 664/78, 12.09.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034551 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 1 Ob 90/25d, 09.09.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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