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Prüft das Gericht die Verjährung von selbst?

günstig für Kläger betrifft Beklagte, Kläger, Schuldner, Gläubiger
Das Gericht darf die Verjährung nicht von sich aus berücksichtigen. Auch wenn schon aus der Klage hervorgeht, dass ein Anspruch verjährt sein könnte, muss die beklagte Partei sich darauf berufen und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorbringen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (36 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1956)

Auf die Verjährung ist auch dann von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen, wenn die die Verjährung begründenden Tatsachen in der Klage enthalten sind und daher an sich gemäß § 266 Abs 1 ZPO keines Beweises bedürfen. Die Tatsachen, welche die Einwendung der Verjährung als begründet erscheinen lassen könnten, müssen vielmehr von der Beklagten als Grundlage ihrer Verjährungseinrede behauptet werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 9 von 36.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Allgemeiner Einwand der Verjährung

Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.

günstig für Beklagter Voraussetzung des Zwischenurteils zur Verjährung

Nein. Ein gesondertes Urteil über die Verjährung ergeht nur, wenn der Kläger den Grund seines Anspruchs zumindest schlüssig vorgebracht hat. Sonst ist die Klage gleich abzuweisen. Andere Einwendungen werden in diesem Verfahren nicht geprüft.

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