Prüft das Gericht die Verjährung von selbst?
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1956)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verjährung nach § 6 Abs 1 AHG.OGH 1 Ob 109/18p, 17.07.2018
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Den Schadenersatzpflichtigen trifft die Behauptungs‑ und Beweislast für den Beginn der Verjährungsfrist und die relevante Kenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt.OGH 3 Ob 143/12v, 19.09.2012
- Dem Berufungsgericht war es verwehrt, eine allenfalls aus anderen Gründen eingetretene Verjährung aufzugreifen.OGH 1 Ob 13/10h, 09.03.2010
- Die Verjährungseinrede ist nicht nur ausdrücklich zu erheben, der Beklagte hat dazu auch die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzustellen.OGH 1 Ob 13/10h, 09.03.2010
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Der bloße Vortrag von die Verjährung begründenden Tatsachen ersetzt eine deutliche Einrede nicht.OGH 1 Ob 47/08f, 21.10.2008
- Da der Beklagte einen Verjährungseinwand nicht erhoben hat, war es dem Berufungsgericht verwehrt, die Frage der Verjährung zu relevieren.OGH 7 Ob 279/06i, 17.01.2007
- Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat jene Tatsachen, die seine Einrede zunächst einmal schlüssig begründen, vorzubringen und zu beweisen.OGH 5 Ob 265/02k, 03.12.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034326 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 36.
- OGH 8 Ob 99/25d, 22.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 128/25v, 24.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 57/25a, 31.07.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 210/24v, 19.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 85/19k, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 214/17k, 30.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 152/15m, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.
Nein. Ein gesondertes Urteil über die Verjährung ergeht nur, wenn der Kläger den Grund seines Anspruchs zumindest schlüssig vorgebracht hat. Sonst ist die Klage gleich abzuweisen. Andere Einwendungen werden in diesem Verfahren nicht geprüft.