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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1491

§ 1491. Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nicht schon deshalb, weil dort das Wort Verjährung steht. Wenn ein Kollektivvertrag verlangt, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, folgt daraus allein noch nicht, dass eine Klage nötig ist. Es genügt in der Regel, wenn Sie die Zahlung rechtzeitig außergerichtlich verlangen.

Im Vertrag dürfen kürzere Fristen vereinbart werden, innerhalb derer Sie Lohnansprüche geltend machen müssen. Das kann eine Frist sein, nach der der Anspruch verfällt, oder eine verkürzte Verjährungsfrist. Gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen darf dabei aber nicht verstoßen werden.

Kurze Fristen für Überstundenentgelt gibt es, weil sich lange zurückliegende Mehrarbeit kaum noch beweisen lässt. Sie sollen dazu angehalten werden, Ihre Mehrleistung zeitnah zu fordern, damit sie noch ordentlich überprüft werden kann. Dasselbe gilt für Bereitschafts- und Erreichbarkeitszeiten, soweit sie nur eine Form der Überstundenleistung sind.

Verfallsklauseln sollen verhindern, dass der Arbeitgeber bei später Geltendmachung in Beweisnot gerät. Sie dienen also dazu, dass Ansprüche zeitnah geklärt werden.

Nein. Sind die Überstunden bereits Bestandteil der Lohnabrechnung, müssen Sie sie nicht noch einmal gesondert geltend machen. Ein Verfall tritt dann nicht mehr ein; es gilt nur noch die dreijährige Verjährungsfrist.

Für die außergerichtliche Geltendmachung genügt es grundsätzlich, dass der Arbeitgeber erkennen kann, um welche Art von Ansprüchen es geht. Beziffern Sie aber genau einen bestimmten Betrag für eine bestimmte Anzahl von Tagen, machen Sie damit keine weiteren Ansprüche aus demselben Grund geltend.

Die Frist beginnt trotzdem zu laufen. Es genügt, dass die Abrechnung überhaupt Überstunden erfasst; sie muss nicht alle geleisteten enthalten. Bei einem Überstundenpauschale ist spätestens bei Ende des Arbeitsverhältnisses abzurechnen, danach verfallen auch die dadurch nicht abgegoltenen Überstunden.

Hat der Arbeitgeber es beharrlich unterlassen, Ihnen eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung auszuhändigen, darf er sich nicht auf den im Kollektivvertrag vorgesehenen Verfall Ihrer Ansprüche berufen. Das widerspräche Treu und Glauben.

Ja. Ein Kollektivvertrag darf auch für Ansprüche, auf die Sie nicht verzichten können, kurze Fristen zur Geltendmachung vorsehen; Fristen von drei oder vier Monaten gelten als zulässig. Solche Klauseln sind nur dann unwirksam, wenn sie gesetzlichen Fristen für die Geltendmachung widersprechen.

Kollektivverträge können vorsehen, dass Ansprüche verfallen, wenn man sie nicht binnen einer bestimmten Frist geltend macht. Solche Klauseln sind aber unwirksam, wenn die Frist ohne sachlichen Grund unangemessen kurz ist und Ihnen die Durchsetzung damit übermäßig erschwert wird. Unwirksam sind sie auch, wenn sie zu Ihrem Nachteil von zwingenden gesetzlichen Fristen abweichen.

Ja. Dass Ihr Arbeitgeber im Hotel- und Gastgewerbe keine Überstundenaufzeichnungen geführt hat, hält die Verfallsfrist des Kollektivvertrags nicht auf. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt nur in Betracht, wenn er Ihnen dadurch die Geltendmachung erschwert oder praktisch unmöglich gemacht hat und sich dann auf den Verfall beruft.

Eine Klausel, nach der Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rasch geltend gemacht werden, ist grundsätzlich zulässig. Sittenwidrig ist sie nur dann, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert.

Abfertigung und Urlaubsentschädigung sind zwingende Ansprüche. Trotzdem darf ein Kollektivvertrag Fristen festlegen, innerhalb derer Sie diese Ansprüche geltend machen müssen. Für die Verjährung gilt sonst die allgemeine Frist von drei Jahren für Forderungen von Dienstnehmern.

Um eine Verfallsfrist zu unterbrechen, müssen Sie den Betrag nicht auf den Cent genau angeben, weil er sich oft nicht ohne Weiteres berechnen lässt. Ihre Forderung muss aber wenigstens annähernd bestimmt sein.

Bei einer Ausschlussfrist verlieren Sie Ihr Recht, sobald die Frist abgelaufen ist. Das gilt auch dann, wenn Sie die Geltendmachung ohne eigenes Verschulden unterlassen haben.

Sobald Sie Ihr Recht objektiv geltend machen könnten. Es liegt nicht in Ihrer Hand, den Fristbeginn hinauszuschieben, indem Sie sich über Ihre Ansprüche keine Klarheit verschaffen. Anders liegt es nur bei Ansprüchen, die erst nach Ende des Dienstverhältnisses erkennbar werden.

Nein. Wer sich auf den Ablauf einer Ausschlussfrist beruft, kann damit scheitern, wenn das im konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Dann muss er die Ausübung Ihres Rechts noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen.

Dass Sie eine Ausschlussfrist unverschuldet versäumt haben, genügt für sich allein nicht. Der Gegner darf sich nur dann nicht auf den Fristablauf berufen, wenn gerade sein Verhalten Sie dazu veranlasst hat, Ihre Forderung nicht rechtzeitig geltend zu machen.

Die Regeln darüber, dass eine Klage die Verjährung unterbricht, gelten sinngemäß auch für kurze Fristen, nach deren Ablauf ein Recht erlischt. Sie müssen die Klage dafür aber ordentlich weiterbetreiben.

Das Gericht beachtet eine Ausschlussfrist von sich aus, Sie müssen sich darauf nicht förmlich berufen. Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Fristablauf ergibt, müssen Sie aber schon in erster Instanz vorbringen und beweisen.

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