Wie lange darf mein Verfahren ruhen, ohne zu schaden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (73 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Werden Vergleichsgespräche noch mehrere Wochen vor Ablauf der Frist abgebrochen, ist darzulegen, warum die Einbringung binnen der noch verbliebenen offenen Frist unmöglich oder unzumutbar wäre, und somit der Eintritt der Ablaufhemmung darzustellen.OGH 1 Ob 111/14a, 18.09.2014
- Hier: Viereinhalb Monate nach dem Ablauf der Ruhensfrist gestellter Fortsetzungsantrag.OGH 6 Ob 288/00x, 23.11.2000
- Hier: Mehrmonatiges Zuwarten mit dem Fortsetzungsantrag bedingt durch die Schwierigkeit der Entscheidungsfindung auf Grund der Organisationsstruktur der antragstellenden Gebietskörperschaft und dem Bemühen um eine Gleichbehandlung der Bauberechtigten.OGH 5 Ob 93/97f, 08.04.1997
- Das einverständliche Abwarten des Ausganges eines Vorprozesses (SZ 40/151) oder das Aufnehmen von Vergleichshandlungen zwischen den Parteien (Arb 9861) können ausreichende Gründe dafür sein, daß auch ein längeres Ruhen des Verfahrens die Unterbrechungswirkung der Klage nicht beseitigt.OGH 4 Ob 558/89, 26.09.1989
- Hier: Mehr als sechsmonatige Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche.OGH 3 Ob 640/86, 01.07.1987
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- Hier: 5 1/2 Monate ab Eintritt des Ruhens.OGH 8 Ob 56/86, 20.11.1986
- Sechs MonateOGH 2 Ob 25/81, 12.05.1981
- Aufnahme des Verfahrens fast vier Jahre nach Eintritt der Unterbrechung gemäß § 155 ZPO.OGH 1 Ob 36/80, 04.03.1981
- Es kommt nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch darauf an, ob der Kläger triftige Gründe für sein Zögern in der Fortsetzung des Prozesses ins Treffen führen kann.OGH 8 Ob 141/78, 25.10.1978
- Entscheidend, ob das Verhalten des Klägers auf sein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen läßt.OGH 2 Ob 74/77, 29.04.1977
- 21 monatige Untätigkeit nach Scheitern der Vergleichsgespräche.OGH 4 Ob 47/76, 07.09.1976
- Hier: Fünfzehn MonateOGH 7 Ob 111/74, 04.07.1974
- 2 1/2 JahreOGH 6 Ob 251/73, 13.12.1973
- Acht MonateOGH 8 Ob 277/71, 19.10.1971
- Hier: Ruhen von annähernd zwei Jahren.OGH 8 Ob 135/70, 09.06.1970
- Vergleichsangebot fünf Wochen nach Ablauf der Ruhensfrist - gehörige Fortsetzung.OGH 2 Ob 69/70, 26.02.1970
- 3 1/2 JahreOGH 5 Ob 71/69, 02.04.1969
- Fortsetzung eines vier Jahre anhängigen Prozesses 3 1/2 Monate nach dem Eintritt des Ruhens stellt keine beharrliche Nichtbetätigung des Klägers dar.OGH 8 Ob 298/67, 16.01.1968
- Schleppende Führung der Vergleichsverhandlungen als beharrliche Nichtbetätigung im Sinne des § 1497 ABGB.OGH 8 Ob 84/63, 07.05.1963
- 1 1/2 JahreOGH 3 Ob 136/56, 20.03.1956
- Sechzehn MonateOGH 7 Ob 464/55, 19.10.1955
- Dreizehn MonateOGH 2 Ob 68/55, 31.03.1955
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 73.
- OGH 8 ObA 121/20g, 25.03.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Von einem nicht gehörig weiterbetriebenen Verfahren spricht man, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig sind und damit zeigen, dass Ihnen am Prozessziel nichts liegt. Dabei zählt nicht nur, wie lange der Stillstand dauerte, sondern vor allem, welche Gründe es dafür gab.
Es kommt nicht nur darauf an, wie lange nichts geschehen ist. Ebenso wichtig ist, ob Sie triftige Gründe dafür nennen können, dass Sie den Prozess nicht weiter betrieben haben.