Verliere ich meinen Anspruch, wenn mein Prozess lange stillsteht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (114 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einbringung des Aufteilungsantrags zwei Monate nach Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer. In der Zwischenzeit fanden zwei Besprechungen statt und erfolgte laufend E-Mail-Korrespondenz zwischen der Frau und dem Verfahrenshelfer.OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
- Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren.OGH 2 Ob 71/21m, 05.08.2021
- Der Umstand, dass der bekannte Schädiger unbekannten Aufenthalts ist, steht dem Lauf der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB nicht entgegen, weil die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO beantragt werden kann.OGH 6 Ob 213/20x, 25.11.2020
- Hier: Klagserhebung elfeinhalb Monate nach der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens ohne Darlegung nachvollziehbarer Gründe, die nach Einstellung des Strafverfahrens eine rasche Klagsführung verhindert haben könnten.OGH 2 Ob 32/20z, 24.04.2020
- Hier: Keine gehörige Fortsetzung eines Unterhaltsverfahrens mit Auslandsbezug aufgrund etwa zehnmonatiger Untätigkeit des Unterhaltsberechtigten.OGH 6 Ob 62/16k, 26.04.2016
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- Hier: Verfahrenshilfeantrag wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG; kein Aufteilungsantrag im Zeitraum von siebeneinhalb Monaten nach Bestellung ihres Verfahrenshelfers.OGH 1 Ob 5/16s, 28.01.2016
- Hier: Zurückweisung einer Klage durch ein deutsches Gericht wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit und Klagserhebung im Inland nach vier Monaten.OGH 7 Ob 23/12a, 28.03.2012
- Ob das Verfahren im Sinn des § 1497 ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 7 Ob 23/12a, 28.03.2012
- Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht.OGH 8 Ob 16/11b, 20.12.2011
- Hier: Forum-non-conveniens-Entscheidung eines ausländischen Gerichts.OGH 17 Ob 9/11i, 10.05.2011
- Die Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt.OGH 4 Ob 191/10g, 23.03.2011
- Hier: Zumindest hätte die Klägerin die Bestellung eines Kurators beantragen müssen.OGH 5 Ob 215/08s, 13.01.2009
- Hier: Außergerichtliche Erhebungen zur Ermittlung des tatsächlichen Aufenthalts, die mehr als drei Jahre ab Benachrichtigung vom Zustellanstand in Anspruch nehmen, sind weder notwendig noch bei gleichzeitiger prozessualer Untätigkeit geeignet, eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinn des § 1497 ABGB zu bewirken.OGH 5 Ob 215/08s, 13.01.2009
- Bei einem Zeitraum von - wie hier - fast sechs Jahren ist dieser Schluss geradezu zwingend.OGH 8 ObA 57/07a, 17.12.2007
- Schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und Fortsetzungsantrag rechtfertigt nach der Rechtsprechung den Schluss, dass der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe.OGH 8 ObA 57/07a, 17.12.2007
- Wurde im Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichtes ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Verfahrensfortsetzung nur über Antrag erfolge, war die Klägerin zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens geeigneten Handlung verhalten.OGH 8 ObA 57/07a, 17.12.2007
- Hier: Keine Verjährung, da zwei Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Feststellungsprozesses die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wurde.OGH 6 Ob 85/07d, 25.05.2007
- Ob eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls zu beantworten (6 Ob 43/00t ua).OGH 3 Ob 194/02d, 18.12.2002
- Hier: Kein Verjährungseintritt trotz viereinhalbjähriger Untätigkeit, da zwischen den Parteien weitere (teilweise auch unterbrochene beziehungsweise präjudizielle) Verfahren mit identischem Vorbringen noch anhängig sind.OGH 3 Ob 194/02d, 18.12.2002
- Keine gehörige Fortsetzung, wenn nach Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurseröffnung der Kläger erst 5 1/2 Monate nach Ablauf der Anmeldungsfrist die Forderung im Konkurs anmeldet.OGH 8 Ob 106/00x, 11.07.2001
- Hier: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages.OGH 1 Ob 115/00v, 29.08.2000
- Hier: Fortsetzungsantrag nach acht Monaten, wobei ein zwar gestellter Fortsetzungsantrag vom Kläger wieder zurückgezogen worden war.OGH 1 Ob 418/97w, 27.01.1998
- Hier: Klagsführung aufgrund unerledigt gebliebener Gegenforderung im Vorverfahren.OGH 1 Ob 291/97v, 15.12.1997
- Das gilt jedoch nicht, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte, kann ihm eine ungebührliche Untätigkeit nicht angelastet werden; es kann von ihm nicht verlangt werden, dass er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist.OGH 2 Ob 2059/96z, 25.04.1996
- Hier: Der Kläger ließ den Ehelichkeitsbestreitungsprozess vom 20.12.1978 bis zum 27.01.1987 ruhen.OGH 5 Ob 557/93, 21.12.1993
- Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des konkreten Einzelfalls an.OGH 5 Ob 562/88, 13.12.1988
- Hier: Neunmonatige Untätigkeit des Masseverwalters ab Konkurseröffnung.OGH 6 Ob 683/87, 12.11.1987
- Es ist nicht so sehr auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf deren Gründe Bedacht zu nehmen. (Hier: Gehörige Fortsetzung im Hinblick auf die wiederholte Klagserweiterung, die Dauer des Verfahrens und die langen Intervalle zwischen den einzelnen Verhandlungstagsatzungen bei einer Verspätung von fünf Monaten).OGH 6 Ob 569/85, 09.05.1985
- Die Unterlassung der, wenn auch objektiv voraussichtlich erfolgreichen Anfechtung eines Unterbrechungsbeschlusses nach § 191 ZPO stellt daher keine beharrliche Untätigkeit des Klägers dar, die den Schluss zulässt, dem Kläger sei an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen.OGH 2 Ob 39/84, 28.08.1984
- Nicht gehörige Fortsetzung der Klage, wenn beharrliche Nichtbetätigung des Klägers vorliegt.OGH 8 Ob 515/83, 08.09.1983
- Erlag eines aufgetragenen Sachverständigen - Kostenvorschusses erst nach sechs Monaten.OGH 7 Ob 821/81, 14.01.1982
- Die Unterbrechungswirkung der Klagserhebung wird dann beseitigt.OGH 2 Ob 115/79, 20.11.1979
- Ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.OGH 8 Ob 53/78, 17.05.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 114.
- OGH 1 Ob 168/25z, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 163/25v, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 5/22h, 14.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 33/22x, 11.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 174/21y, 25.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 143/18t, 13.12.2018, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 206/17w, 21.03.2018, Fall aus Wien
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber nicht durch einen eigenen Verjährungsgrund. Ihre Klage hält die Frist nur dann auf, wenn Sie das Verfahren auch ordentlich weiterbetreiben. Bleiben Sie beharrlich untätig, fällt diese Wirkung weg und der Anspruch ist verjährt.
Eine Klage unterbricht die Verjährung nur, wenn sie ordentlich weiterbetrieben wird. War das Verfahren unterbrochen, müssen Sie die Fortsetzung sofort verlangen, sobald der Grund für die Unterbrechung weggefallen ist. Warten Sie zu lange, gilt die Klage nicht als gehörig fortgesetzt.