Wie lange darf ich mit der Fortsetzung meiner Klage warten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 11.04.2022 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Verjährung, da zwei Monate nach rechtskräftiger Beendigung des Feststellungsprozesses die Fortsetzung des Verfahrens beantragt wurde.OGH 6 Ob 85/07d, 25.05.2007
- Hier: Kein Verjährungseintritt im Fall eines erst sieben Wochen nach Ablauf der gemäß § 110 Abs 4 KO gesetzten Frist eingebrachten Fortsetzungsantrages.OGH 1 Ob 115/00v, 29.08.2000
- Eine zweimonatige Untätigkeit des Klägers lässt noch nicht den Schluss zu, dass der Kläger seinen Anspruch nicht weiter verfolgen wollte.OGH 1 Ob 115/00v, 29.08.2000
- In jenen Fällen, in denen der Kläger die Klage innerhalb einer materiell-rechtlichen Präklusivfrist (etwa innerhalb der Einjahresfrist des § 1111 ABGB) einzubringen hat, wird ein sehr strenger Maßstab angelegt.OGH 1 Ob 115/00v, 29.08.2000
- Hier: keine beharrliche Untätigkeit, wenn der Kläger vom Tod seines Vertreters keine Kenntnis hatte; es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er innerhalb von acht Monaten Schritte zur Fortsetzung des Verfahrens unternimmt. Auf das Verhalten des mittlerweiligen Stellvertreters ist nicht abzustellen, da dieser nicht Vertreter des Klägers ist.OGH 2 Ob 2059/96z, 25.04.1996
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- Hier: Mehr als fünf Monate.OGH 6 Ob 567/90, 26.04.1990
- Hier: Fortsetzungsantrag wurde erst vier Monate nach der Verständigung über die Bestreitung der im Konkurs angemeldeten Forderung gestellt.OGH 8 Ob 33/89, 13.07.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034670 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 5 Ob 33/22x, 11.04.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Haben Sie mit der Gegenseite vereinbart, dass das Verfahren dauerhaft ruht, hindert das eine Fortsetzung nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht. Wird fortgesetzt, prüft das Gericht, was inhaltlich vereinbart wurde und ob das wirksam ist. Der Rechtsstreit bleibt außerdem weiterhin anhängig.
Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.