Worauf kommt es an, wenn mein Verfahren lange geruht hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kläger ließ - aufgrund eines Irrtums über das Erfordernis einer Einbringung der Klage beim ordinierten Gericht -zwischen Zustellung der Entscheidung über seinen Ordinationsantrag und Einbringung der Klage beim als zuständig bestimmten Gericht rund fünfeinhalb Monate verstreichen.OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023
- Hier: Einbringung des Aufteilungsantrags zwei Monate nach Zustellung des Bestellungsbescheids an den Verfahrenshelfer. In der Zwischenzeit fanden zwei Besprechungen statt und erfolgte laufend E-Mail-Korrespondenz zwischen der Frau und dem Verfahrenshelfer.OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
- Hier: Fortsetzungsantrag nach rund eineinhalb Jahren nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes.OGH 1 Ob 91/20v, 24.06.2020
- Hier: Klagserhebung elfeinhalb Monate nach der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens ohne Darlegung nachvollziehbarer Gründe, die nach Einstellung des Strafverfahrens eine rasche Klagsführung verhindert haben könnten.OGH 2 Ob 32/20z, 24.04.2020
- Werden Vergleichsgespräche noch mehrere Wochen vor Ablauf der Frist abgebrochen, ist darzulegen, warum die Einbringung binnen der noch verbliebenen offenen Frist unmöglich oder unzumutbar wäre, und somit der Eintritt der Ablaufhemmung darzustellen.OGH 1 Ob 111/14a, 18.09.2014
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht.OGH 8 Ob 16/11b, 20.12.2011
- Hier: Forum-non-conveniens-Entscheidung eines ausländischen Gerichts.OGH 17 Ob 9/11i, 10.05.2011
- Die Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt.OGH 4 Ob 191/10g, 23.03.2011
- Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen.OGH 1 Ob 198/05g, 13.12.2005
- Ob eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falls zu beantworten (6 Ob 43/00t ua).OGH 3 Ob 194/02d, 18.12.2002
- Der Kläger hat diese Gründe zu behaupten und zu beweisen. Hier: Gerechtfertigtes Abwarten des Ergebnisses einer Löschungsklage, wenn Verfahren nur bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundbuchsverfahrens unterbrochen worden war.OGH 9 ObA 187/92, 02.09.1992
- Die Gründe für die Untätigkeit müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein.OGH 7 Ob 17/88, 19.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 49.
- OGH 1 Ob 168/25z, 16.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 163/25v, 20.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 161/23t, 23.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 5/22h, 14.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 33/22x, 11.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 174/21y, 25.01.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 68/19v, 23.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 143/18t, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ruht das Verfahren länger als drei Monate, gilt das grundsätzlich als nicht ordentliche Fortsetzung. Sie müssen dann stichhältige Gründe für die lange Pause nennen können, etwa laufende Vergleichsgespräche oder das vereinbarte Abwarten eines anderen Verfahrens. Sonst verliert Ihre Klage die Wirkung auf die Frist.
Es kommt nicht darauf an, wie lange Sie untätig waren, sondern ob diese Untätigkeit gerechtfertigt war. Das müssen Sie als Kläger behaupten und beweisen. Das Gericht darf dazu nicht von sich aus Erhebungen anstellen.