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Muss ich das säumige Gericht selbst antreiben?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter
Dass Sie eine Klage nicht ordentlich weiterbetrieben haben, kann Ihnen nur vorgeworfen werden, wenn Sie mit einer vorgeschriebenen oder aufgetragenen Handlung in Verzug sind. Ein Gericht, das von sich aus säumig ist, müssen Sie nicht antreiben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 11.04.2022 (39 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1964)

Die "gehörige Fortsetzung der Klage" durch den Berechtigten kann begrifflich nur dann verneint werden, wenn dieser trotz einer - gesetzlich oder richterlich - normierten Pflicht zur Vornahme einer Prozesshandlung damit in Verzug geraten ist. Der Berechtigte ist nicht verhalten, zur Vermeidung der in § 1497 ABGB normierten Rechtsnachteile das - von sich aus säumige Prozessgericht zu betreiben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 11 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034722 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 39.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Klage und ordentliche Fortsetzung

Ja, aber nicht durch einen eigenen Verjährungsgrund. Ihre Klage hält die Frist nur dann auf, wenn Sie das Verfahren auch ordentlich weiterbetreiben. Bleiben Sie beharrlich untätig, fällt diese Wirkung weg und der Anspruch ist verjährt.

günstig für Beklagter Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens

Ja, wenn im Unterbrechungsbeschluss steht, dass fortgesetzt wird nur über Antrag einer Partei. Dann müssen Sie erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig wird, und Sie müssen selbst einen Fortsetzungsantrag stellen.

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