Muss ich das säumige Gericht selbst antreiben?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 11.04.2022 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren.OGH 2 Ob 71/21m, 05.08.2021
- Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht.OGH 8 Ob 16/11b, 20.12.2011
- Hier war eine Fülle von Rechtsmitteln zu erledigen, und für den Antragsteller daher nicht erkennbar, dass das Gericht im Aufteilungsverfahren selbst von sich aus nicht mehr tätig werden würde.OGH 1 Ob 89/01x, 26.06.2001
- Aus einem einjährigen Zuwarten mit der Anrufung des Gerichtes nach Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG vorgesehenen Bestätigung der Schlichtungsstelle kann noch nicht der Vorwurf einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahren abgeleitet werden.OGH 5 Ob 368/97x, 30.09.1997
- Es sei denn, er muß erkennen, daß das Gericht das Verfahren nur auf Antrag fortsetzen wird.OGH 7 Ob 558/76, 08.04.1976
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Kläger konnte eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten.OGH 7 Ob 9/74, 17.01.1974
- Konnte oder mußte der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, dann läßt seine Untätigkeit nicht ohne weiteres den Schluß zu, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen.OGH 2 Ob 158/72, 18.01.1973
- a) Kein ungerechtfertigter Verfahrensstillstand bei unrichtig an die Folgen des § 279 ZPO geknüpften gerichtlichen Auftrag zur Präzisierung der Ansprüche mit Schriftsatz;<br/>b) Auftrag zum Erlag des Kostenvorschusses für beantragten Sachverständigenbeweis, obwohl aus dem ergänzenden Vorbringen kein neuer Anspruch abgeleitet wird.OGH 8 Ob 24/72, 15.02.1972
- Gehörige Fortsetzung des Verfahrens trotz Nichterlag eines gesetzwidrigen Kostenvorschusses.OGH 2 Ob 101/71, 04.11.1971
- Kündigt der Richter ausdrücklich an, das Verfahren werde bei nicht rechtzeitigem Erlag der Kostenvorschüsse nur auf Antrag der Gegenpartei fortgesetzt werden, so muß der Kläger auch dann von sich aus für den Fortgang des Rechtsstreites sorgen, wenn der Auftrag zur Leistung von Kostenvorschüssen ungesetzlich war.OGH 7 Ob 130/70, 22.07.1970
- Gilt auch für die Verpflichtung zur Betriebsamkeit nach § 812 ABGB.OGH 7 Ob 201/66, 14.12.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034722 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 39.
- OGH 5 Ob 33/22x, 11.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 143/18t, 13.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber nicht durch einen eigenen Verjährungsgrund. Ihre Klage hält die Frist nur dann auf, wenn Sie das Verfahren auch ordentlich weiterbetreiben. Bleiben Sie beharrlich untätig, fällt diese Wirkung weg und der Anspruch ist verjährt.
Ja, wenn im Unterbrechungsbeschluss steht, dass fortgesetzt wird nur über Antrag einer Partei. Dann müssen Sie erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig wird, und Sie müssen selbst einen Fortsetzungsantrag stellen.